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Eine Erbin erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung der Rückzahlung von Verzugszinsen aus einer Enteignung, die ihr Vater zu viel erhalten hatte. Die DGT stellt klar, dass dies eine Korrektur sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer des Verstorbenen ermöglicht.
Aufgeworfene Frage: Besteuerung der Rückzahlung.
Die Rückzahlung zu viel gezahlter Verzugszinsen stellt eine Minderung des Nachlasses dar, was eine Berichtigung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung ermöglicht. Bei der Einkommensteuer werden diese als Entschädigungszinsen als Veräußerungsgewinne besteuert; daher betrifft die Rückzahlung nicht das laufende Steuerjahr, sondern erfordert die Berichtigung der Steuererklärung, in der sie ursprünglich als Einkommen angegeben wurden.
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