Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug von 40 % findet Anwendung auf Kapitalleistungen, die auf Beiträge zurückzuführen sind, welche bis zum 31. Dezember 2006 geleistet wurden. Für deren Anwendung muss die Frist der zwölften Übergangsbestimmung der LIRPF (Einkommensteuergesetz) eingehalten werden und es müssen mehr als zwei Jahre seit der ersten Einzahlung vergangen sein. Der Eintritt des Rentenfalles gilt im Regelfall mit dem Zugang zum regulären Ruhestand als erfolgt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des 40 %-Abzugs für Beiträge vor 2006 stabil. Im Laufe der Auskünfte wurden der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sowie die Unabhängigkeit des Abzugs je nach Art des Versicherungsfalles (Ruhestand gegenüber Todesfall) präzisiert. Es sind keine inhaltlichen Änderungen des Kriteriums festzustellen, sondern lediglich Klarstellungen zum Anwendungsbereich und zu den Fristen.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Anwendung des Abzugs aufgrund des Ruhestandes die Anwendung des Abzugs in einem anderen Jahr auf Leistungen infolge eines Todesfalles nicht verhindert, da es sich um unterschiedliche Versicherungsfälle handelt.
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Legt fest, dass Leistungen von Sozialvorsorgeeinrichtungen (mutualidades de previsión social), die gemäß Art. 17.2.a).4ª der LIRPF als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft werden, von den Abzügen des Artikels 18 ausgeschlossen sind.
Analyse auf Grundlage von 20 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.