Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit Forschungsstipendien gemäß Artikel 7.j) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerbefreit sind, müssen die Ausschreibungsbedingungen die Eigenschaft als Beamter, Personal der öffentlichen Verwaltung oder Lehr- und Forschungspersonal ausdrücklich als Voraussetzung oder Verdienst fordern. Diese Eigenschaft muss von der ausschreibenden Stelle bei der Vergabe der Beihilfe berücksichtigt werden und darf nicht von einer nachträglichen Bescheinigung abhängig gemacht werden. Zudem darf die Beihilfe nicht den Charakter eines Arbeitsvertrags haben und muss die Anforderungen des Real Decreto 63/2006 erfüllen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung konstant, dass die Eigenschaft als Forscher oder Lehrkraft als Voraussetzung oder Verdienst in den Ausschreibungsbedingungen aufgeführt sein muss, um die Befreiung nach Artikel 7.j) des LIRPF anzuwenden. Im Laufe der Jahre hat die Verwaltung präzisiert, dass diese Eigenschaft vorab und nicht durch nachträgliche Bescheinigungen bewertet werden muss. Zudem wurde die Unterscheidung zwischen steuerbefreiten Stipendien und Arbeitsverträgen verstärkt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Eigenschaft als Lehrkraft oder Forscher von der ausschreibenden Stelle bei der Vergabe der Beihilfe berücksichtigt werden muss und nicht von einer nachträglichen Bescheinigung abhängig gemacht werden darf.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.