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Eine Forschungseinrichtung erkundigt sich, ob die von ihren Forschern durch die Verwertung ihrer Ergebnisse erzielten Erträge als Arbeitsentgelt gelten und ob der Abzug von 30 % anwendbar ist. Die DGT stellt fest, dass es sich zwar um Arbeitsentgelt handelt, der 30 %-Abzug jedoch nicht zulässig ist.
Cuestión planteada Calificación de los beneficios percibidos por los investigadores y aplicación de la reducción del 30 por ciento (art. 18.2, Ley 35/2006).
La participación de los investigadores en los beneficios de la explotación de su investigación se califica como rendimientos íntegros del trabajo. No es aplicable la reducción del 30% del artículo 18.2 de la Ley del IRPF porque se consideran rendimientos periódicos. Tampoco se cumplen los requisitos de tener un periodo de generación superior a dos años o estar calificados reglamentariamente como obtenidos de forma notoriamente irregular.
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