Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Nutzungsrechten stellt eine Lieferung von Gegenständen dar, die der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt. Eine Befreiung erfolgt nur dann, wenn es sich um landwirtschaftliches Grundstück handelt und keine materiellen baulichen Veränderungen stattgefunden haben. Wenn das Grundstück im Prozess der Bebauung steht oder bebaubar ist, ist die Transaktion steuerpflichtig. Die Entstehung der Steuerpflicht erfolgt mit der Bereitstellung der Rechte für den Erwerber nach der Bekanntmachung oder Veröffentlichung des Parzellierungsplans.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung der Übertragung von Nutzungsrechten und Grundstücken konstant. Es wird bestätigt, dass die Steuerpflicht der IVA von der Beschaffenheit des Grundstücks (landwirtschaftlich oder bebaubar) und dem Vorhandensein materieller baulicher Veränderungen abhängt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Anwendung der Befreiung je nach Urbanisierungsstatus des Bodens.
Analyse auf Grundlage von 16 der 16 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.