Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Erbverträge und Schenkungen mortis causa mit gegenwärtiger Wirkung werden als erbrechtliche Gewinnaustauschvorgänge (transmisiones lucrativas por causa de muerte) betrachtet. Da es sich um Übertragungen mortis causa handelt, findet der Steuerbefreiungsausschluss gemäß Artikel 33.3.b) des IRPF-Gesetzes (Ley del IRPF) Anwendung. Dies bedeutet, dass für den Übertragenden kein Veräußerungsgewinn oder -verlust bei der Übertragung entsteht, selbst wenn der Todesfall zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht eingetreten ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von Erbverträgen als erbrechtliche Gewinnaustauschvorgänge mortis causa konstant. Die Entwicklung zeigt eine Konsolidierung des Kriteriums, um ausdrücklich Schenkungen mortis causa und Verbesserungsverträge (pactos de mejora) mit gegenwärtiger Wirkung einzuschließen. Es wird bestätigt, dass diese Vorgänge keine Veräußerungsgewinne oder -verluste im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) auslösen.
Wendepunkte
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Erweitert das Kriterium, wonach Übertragungen mittels Erbverträgen mit gegenwärtiger Wirkung, wie die mallorquinische Definition, erbrechtliche Gewinnaustauschvorgänge mortis causa ohne Veräußerungsgewinn darstellen.
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Präzisiert, dass der Verbesserungsvertrag in den erbrechtlichen Gewinnaustauschvorgang mortis causa gemäß Artikel 33.3.b) des IRPF fällt, auch wenn der Übertragende noch nicht verstorben ist.
Analyse auf Grundlage von 48 der 49 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.