Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übergabe von Geld oder Gütern ohne Gegenleistung gilt als unentgeltliches Rechtsgeschäft, das der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) unterliegt. Für deren Anwendung ist der Nachweis des „animus donandi“ unerlässlich, welcher nicht vermutet wird und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Im gesellschaftsrechtlichen Bereich wird die bloße Schenkung einer Kapitalgesellschaft nicht als wohltätige Maßnahme von allgemeinem Interesse angesehen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung unentgeltlicher Übertragungen als Schenkungen oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anforderung, die Schenkungsabsicht („animus donandi“) für die Unterwerfung unter die ISD nachzuweisen. Zudem wird bestätigt, dass die Rückabwicklung einer Schenkung aufgrund des Fehlens dieser Absicht keinen neuen Steuerpflichtigen begründet.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der „animus donandi“ nicht vermutet wird und für die Unterwerfung unter die ISD zweifelsfrei nachgewiesen werden muss.
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Bestimmt, dass die Rückabwicklung der Schenkung kein neuer Steuerpflichtiger in der ISD ist, da kein „animus donandi“ vorliegt.
Analyse auf Grundlage von 21 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.