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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Schadensersatzzinsen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 59 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Schadensersatzzinsen aufgrund von Vertragsbruch oder Verzug werden als Veräußerungsgewinne und nicht als Kapitalerträge eingestuft. Diese müssen gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen. Die zeitliche Zuordnung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

Die Position der DGT hat sich dahingehend geändert, dass die Zinsen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse, sondern in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen. Dieser Wandel zeigt sich im Übergang von Kriterien wie V0129-21, die sie der Ersparnisbemessungsgrundlage zuordneten, hin zur aktuellen Doktrin in V0729-25. Die Entwicklung spiegelt die Angleichung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Natur dieser Zinsen wider.

Wendepunkte

  1. V0729-25

    Legt fest, dass Schadensersatzzinsen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und nicht der Bemessungsgrundlage für Ersparnisse zuzurechnen sind, in Übereinstimmung mit der Doktrin des Obersten Gerichtshofs.

Analyse auf Grundlage von 54 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2135-25 11. Nov. 2025

Zuerkennung von Beträgen per Gerichtsurteil erfolgt im Jahr der Rechtskraft

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalresolución judicial firmeautoliquidación complementariaintereses indemnizatorios LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1.c
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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