Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Schadensersatzzinsen aufgrund von Vertragsbruch oder Verzug werden als Veräußerungsgewinne und nicht als Kapitalerträge eingestuft. Diese müssen gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen. Die zeitliche Zuordnung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Urteil rechtskräftig wird.
Die Position der DGT hat sich dahingehend geändert, dass die Zinsen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse, sondern in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen. Dieser Wandel zeigt sich im Übergang von Kriterien wie V0129-21, die sie der Ersparnisbemessungsgrundlage zuordneten, hin zur aktuellen Doktrin in V0729-25. Die Entwicklung spiegelt die Angleichung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Natur dieser Zinsen wider.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Schadensersatzzinsen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und nicht der Bemessungsgrundlage für Ersparnisse zuzurechnen sind, in Übereinstimmung mit der Doktrin des Obersten Gerichtshofs.
Analyse auf Grundlage von 54 der 59 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.