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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Absolute Erwerbsunfähigkeit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 51 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Renten aufgrund einer absoluten Erwerbsunfähigkeit oder einer schweren Invalidität sind gemäß Artikel 7.f) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) von der IRPF (Einkommensteuer) befreit. Da es sich um steuerfreie Einkünfte handelt, darf der zahlende Stelleninhaber keinen Steuerabzug oder eine Vorauszahlung vornehmen. Daher kann für diese Beträge kein höherer Quellensteuersatz verlangt werden. Leistungen aus Kollektivversicherungen, die Pensionsverpflichtungen umsetzen, werden als Arbeitslohn qualifiziert.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 7.f) für absolute Erwerbsunfähigkeit oder schwere Invalidität konstant. Die Unterscheidung zwischen Renten der Sozialversicherung oder der Beamtenversorgung (steuerfrei) und Leistungen aus Kollektivversicherungen (Arbeitslohn) wurde beibehalten. Es sind keine Änderungen in der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Befreiungsvoraussetzungen und deren operativer Behandlung.

Analyse auf Grundlage von 49 der 51 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1337-24 7. Juni 2024

Nicht contributive Invaliditätsrente unter Umständen von der Einkommensteuer befreit

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
pensión no contributivaincapacidad permanente absolutagran invalidezsubsidio de ayuda de tercera personarendimientos del trabajo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.fLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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