Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Arbeitseinkünfte werden nach ihrer Fälligkeit für den Empfänger zugerechnet. Um den Abzug von 30 % für deutlich unregelmäßige Einkünfte anzuwenden, ist es eine zwingende Voraussetzung, dass diese Beträge in einem einzigen Veranlagungszeitraum zugerechnet werden. In Fällen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen mit Ratenzahlungen wird diese Voraussetzung der einmaligen Zurechnung nicht erfüllt.
Die DGT vertritt eine beständige Position zur Zurechnung von Einkünften basierend auf der Fälligkeit. Es wurde präzisiert, dass der Abzug für Unregelmäßigkeit eine Zurechnung in einem einzigen Veranlagungszeitraum erfordert, wodurch dieser Vorteil bei Beendigungsvereinbarungen, die monatliche Zahlungen bis zum Renteneintritt vorsehen, ausgeschlossen wird.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen mit monatlichen Zahlungen bis zum Renteneintritt die für den Abzug von 30 % erforderliche einmalige Zurechnung verhindert.
Analyse auf Grundlage von 29 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.