Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zurechnung von Immobilienerträgen basiert auf der Verfügbarkeit der Immobilie und nicht auf deren tatsächlicher Nutzung. Ausgenommen sind lediglich Immobilien, die als Hauptwohnsitz dienen, die für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, die Kapitalerträge generieren, sowie Immobilien im Bau oder solche, die aus städtebaulichen Gründen nicht genutzt werden können. Der Steuerpflichtige muss den Ausschlussgrund durch rechtlich zulässige Beweismittel nachweisen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der abschließenden Ausschlüsse gemäß Artikel 85.1 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Umfang dieser Ausschlüsse präzisiert, etwa im Falle von illegalen Besetzungen, unbebauten Grundstücken oder Immobilien im Bau. Gründe, die außerhalb des Gesetzes liegen, wie Krankheit oder Arbeit, werden nicht anerkannt, um eine Zurechnung zu vermeiden.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei illegalen Besetzungen der Ausschluss der Zurechnung ab Beginn des nachgewiesenen Räumungsverfahrens gilt.
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Ermöglicht es, zwei nebeneinander liegende Wohnungen mit unterschiedlichen Katasterreferenzen als einen einzigen Hauptwohnsitz zu betrachten, wenn sie dauerhaft bewohnt werden.
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Präzisiert, dass Immobilien im Bau oder aus städtebaulichen Gründen nicht genutzte Immobilien ohne die Notwendigkeit eines spezifischen Dokuments keine Einkünfte begründen, sofern rechtlich zulässige Beweise vorliegen.
Analyse auf Grundlage von 38 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.