Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Geldbußen und Zuschläge (aus dem Vollstreckungsverfahren oder aufgrund verspäteter Abgabe der Steuererklärung) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Steuerliche Verzugszinsen gelten als abzugsfähige Finanzaufwendungen, die dem Limit des Betriebsergebnisses unterliegen. Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Abflussprinzip (Accrual-Prinzip) erfasst. Aufwendungen für Fahrzeuge im Eigentum von Gesellschaftern erfordern eine dokumentarische Rechtfertigung und eine direkte betriebliche Zuordnung für ihre Abzugsfähigkeit.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung der Art der Konzepte konstant: Geldbußen und Zuschläge sind nicht abzugsfähig, während Verzugszinsen als Finanzaufwendungen behandelt werden. In der Abfolge sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen entsprechend ihrer finanziellen oder sanktionierenden Natur.
Analyse auf Grundlage von 13 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.