Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die für die Erzielung von Einkünften aus Immobilienkapital notwendigen Aufwendungen sind abzugsfähig, sofern sie nachgewiesen werden. Im Falle von Untervermietungen ist der Abzug der an den Eigentümer für die Vermietung der Immobilie gezahlten Beträge zulässig. Ebenso gelten sowohl die tatsächlich gezahlten Zinsen für Darlehen als auch jene, die als Sachbezug zugerechnet werden, als notwendige Aufwendungen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des Konzepts der notwendigen Aufwendungen für Einkünfte aus Immobilienkapital stabil. Die Rechtsprechung hat die Art bestimmter Konzepte präzisiert, wie etwa die Abzugsfähigkeit von Reinigungskosten bei Ferienvermietungen oder die Einbeziehung von Zinsen, die als Sachbezug zugerechnet werden.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Kosten für die Entfernung von Möbeln eine notwendige Aufwendung darstellen, da sie eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss sind.
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Präzisiert, dass bei Untervermietungen der an den Eigentümer für die Vermietung der Immobilie gezahlte Betrag abzugsfähig ist.
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Schließt sowohl die tatsächlich gezahlten Zinsen als auch jene, die als Sachbezug zugerechnet werden, als notwendige Aufwendungen ein.
Analyse auf Grundlage von 9 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.