Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Mehrwertsteuerbefreiung (IVA) hängt von der spezifischen Art der Leistung und dem Status des Subjekts ab. Übersetzungsdienstleistungen, die von natürlichen Personen mit persönlicher Leistung erbracht werden, sind befreit, ebenso wie Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Exporten. Die Lieferungen von Kunstwerken unterliegen einem Steuersatz von 10 %, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Kunstobjekt erfüllen; andernfalls findet der Satz von 21 % Anwendung. Die Vermietung von Wohnraum ist befreit, es sei denn, sie dient der touristischen Nutzung oder wird von einer Gesellschaft zu diesem Zweck verwaltet.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche doktrinäre Entwicklung, da sich die Auskünfte auf völlig unterschiedliche und heterogene Befreiungsszenarien beziehen. Es ist eine technische Anwendung der Vorschriften für jeden Sektor zu beobachten, von Kultur- und Übersetzungsdienstleistungen bis hin zu Immobilien- und Außenhandelsgeschäften. Es gibt keinen Kriterienwechsel, sondern eine verstreute Anwendung des Gesetzes je nach dem konkreten Einzelfall.
Analyse auf Grundlage von 11 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.