Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die begünstigte Einheit des Mäzenatentums muss den in Gesetz 49/2002 vorgesehenen Rechtsformen entsprechen oder in spezifischen Abkommen, wie dem mit dem Heiligen Stuhl, enthalten sein. Für die Anwendung von Abzügen muss die Einheit die Spende im entsprechenden Veranlagungszeitraum tatsächlich erhalten haben. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf die Erlangung von Steuervorteilen abzielen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Anforderungen des Gesetzes 49/2002 und des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) konstant. Es ist kein dogmatischer Wandel zu beobachten, sondern die Anwendung spezifischer Kriterien für verschiedene Sachverhalte: Spaltungen, Mäzenatentum und die zeitliche Komponente von Spenden. Die Auskünfte halten an der Anforderung fest, die Rechtsform und den wirtschaftlichen Zweck der Transaktion zu erfüllen.
Analyse auf Grundlage von 10 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.