Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zuteilung von Vermögenswerten an die Gesellschafter infolge einer Auflösung muss zu ihrem Marktwert bewertet werden, wobei die Differenz zum steuerlichen Wert in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (IS) einzubeziehen ist. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer (IVA) gilt die Übertragung von Vermögenswerten an die Gesellschafter als steuerpflichtiges Geschäft, sofern keine spezifischen Ausnahmen für landwirtschaftliche Flächen oder Zweitübertragungen von Gebäuden vorliegen. In Bezug auf die Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF) wird der Vermögensverlust durch uneinbringliche Forderungen nach der Liquidation in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Ermittlung des Vermögensverlusts durch Forderungen nach der Auflösung und Liquidation konstant, wobei die formelle Beendigung der Gesellschaft gefordert wird. Die Rechtsprechung hat zunehmend Präzisierungen zur Bewertung von Vermögenswerten bei der Zuteilung von Gütern und zur Behandlung der Mehrwertsteuer (IVA) bei diesen Übertragungen aufgenommen. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Erweiterung der analysierten Sachverhalte.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Zuteilung von Vermögenswerten an die Gesellschafter dazu verpflichtet, Immobilien für die Körperschaftsteuer (IS) zu ihrem Marktwert zu bewerten.
Analyse auf Grundlage von 28 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.