Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um das Sonderregime für den Umtausch von Wertpapieren anzuwenden, muss das erwerbende Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an den beteiligten Unternehmen erlangen und die Anforderungen des Artikels 80 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) erfüllen. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Aktivitäten, um zu verhindern, dass ihr Hauptziel Betrug, Steuerhinterziehung oder die bloße Erlangung eines Steuervorteils ist. Unter diesen Bedingungen erzielen die Gesellschafter keine Einkünfte, und die erhaltenen Wertpapiere behalten ihren ursprünglichen steuerlichen Wert.
Die Position der DGT bleibt über die gesamte Sequenz hinweg konstant. Es sind keine Änderungen bei den Anforderungen an die Mehrheit der Stimmrechte, der Einhaltung des Artikels 80 des LIS oder beim Verbot von Transaktionen mit dem Ziel des Betrugs oder der bloßen Steuervorteilserschleichung zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 45 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 5. August 2026.