Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer (IVA) hängt von der Eigenschaft als Unternehmer und der Verwendung der Wirtschaftsgüter für die wirtschaftliche Tätigkeit ab. Um einen Abzug vorzunehmen, müssen die Umsätze steuerpflichtig und nicht von der Steuer befreit sein; dabei ist das Schlüsselverhältnis (Prorrata) anzuwenden, wenn sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch von der Steuer befreite Tätigkeiten vorliegen. Im Falle von Fahrzeugen wird der abzugsfähige Vorsteuerbetrag durch den Grad der Verwendung des Vermögensgegenstandes für die Tätigkeit bestimmt, die das Recht auf Abzug begründet.
Die Position der DGT ist hinsichtlich der Anforderung der Unternehmerqualität zur Ausübung des Abzugsrechts stabil. Es wird an dem Kriterium festgehalten, dass Tätigkeiten, die der persönlichen oder privaten Nutzung dienen, keinen Steuerabzug zulassen. Jüngste Auskünfte präzisieren die Anwendung des Schlüsselverhältnisses und der Proportionalität beim Abzug von Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen.
Analyse auf Grundlage von 28 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.