Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Zahlungsverzug eines Schuldners führt nicht automatisch zu einem Vermögensverlust. Für dessen steuerliche Berücksichtigung muss eine der in Artikel 14.2.k) der LIRPF (Einkommensteuergesetz) genannten Umstände vorliegen, wie etwa der Abschluss eines Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung der Forderung oder das Verstreichen eines Jahres in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren. Der daraus resultierende Verlust wird in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die Position der DGT ist seit 2016 konstant geblieben. Alle Auskünfte stimmen darin überein, dass der Zahlungsausfall allein nicht ausreicht und die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 14.2.k) der LIRPF gefordert wird. Es sind keine Änderungen in der Rechtsprechung zu beobachten, sondern lediglich die Anwendung desselben Kriteriums auf unterschiedliche Szenarien wie Kryptowährungen oder geerbte Forderungen.
Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.