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V0917-24 25. April 2024 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · pérdida patrimonial

Der Kapitalverlust aus einer Forderung in einem Insolvenzverfahren kann in dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem das Verfahren abgeschlossen wird

Der Steuerpflichtige fragt, wann Verluste aus Forderungen einer Gesellschaft in einem Insolvenzverfahren anzugeben sind. Die DGT antwortet, dass der Verlust zuzurechnen ist, wenn eine der in Artikel 14.2 Buchstabe k) des Einkommensteuergesetzes (Ley del IRPF) genannten Umstände vorliegt, wie etwa der Abschluss des Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung der Forderung.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Zeitliche Zurechnung im Rahmen der Einkommensteuer von Verlusten aus Insolvenzforderungen von Afinsa Bienes Tangibles.

Die Entscheidung der DGT

Der Kapitalverlust aus fälligen und nicht eingetriebenen Forderungen wird zugerechnet, wenn ein Forderungsverzicht im Rahmen von Refinanzierungsvereinbarungen oder Vergleichen wirksam wird oder wenn das Insolvenzverfahren ohne Befriedigung der Forderung abgeschlossen wird (außer bei spezifischen Ursachen). In diesem Fall ermöglicht der Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Liquidation von Vermögenswerten die Zurechnung des Verlusts im Steuerzeitraum 2023. Dieser Verlust wird als Kapitalverlust, der nicht aus der Veräußerung von Vermögenswerten resultiert, in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen.

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