Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Kapitalverluste werden vorrangig mit Kapitalgewinnen desselben Wirtschaftsjahres verrechnet. Besteht weiterhin ein negativer Saldo, kann dieser mit dem positiven Saldo aus Kapitalerträgen (rendimientos del capital mobiliario) verrechnet werden, wobei die Grenze bei 25 Prozent dieses Saldos liegt. Der verbleibende negative Restbetrag kann in den folgenden vier Jahren verrechnet werden.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung von Artikel 49 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) konstant. Die Auskünfte bestätigen die Trennung der Steuergrundlagen, wonach Kapitalverluste nicht mit Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden können und Kapitalerträge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Grenze ausgleichen können. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern lediglich die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften auf verschiedene Sachverhalte.
Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.