Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für den Abzug aufgrund von Energieeffizienz in Gebäuden setzt sich die Bemessungsgrundlage aus den Beträgen zusammen, die von der Eigentümergemeinschaft gemäß dem Beteiligungsanteil jedes Steuerpflichtigen gezahlt wurden. Von dieser Bemessungsgrundlage müssen die erhaltenen oder noch zu erwartenden Zuschüsse abgezogen werden. Im Falle von Elektrofahrzeugen wird der Abzug im Zeitraum der Zulassung gewährt, wobei die öffentlichen Beihilfen abzuziehen sind.
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung zu einem einheitlichen Konzept, sondern behandelt Abzüge unterschiedlicher Art (Wohnraum, Forschung und Entwicklung, audiovisuelle Medien, Energieeffizienz und Fahrzeuge). Im Bereich der Energieeffizienz halten die jüngsten Auskünfte an der Anforderung fest, die Bemessungsgrundlage um die erhaltenen Zuschüsse zu mindern.
Analyse auf Grundlage von 38 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.