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Eine Steuerpflichtige erkundigt sich, ob sie den vollen Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus geltend machen kann, obwohl sie nur zu 50 % Miteigentümerin ist und die Rechnungen auf ihren Namen lauten. Die DGT stellt klar, dass nur der Anteil abzugsfähig ist, der dem jeweiligen Eigentumsanteil entspricht, ungeachtet dessen, wer als Rechnungsempfänger aufgeführt ist.
Cuestión planteada - Teniendo en cuenta el porcentaje de titularidad sobre la vivienda que posee cada cónyuge, posibilidad de que la consultante se aplique la deducción por obras para la mejora de la eficiencia energética en viviendas por la totalidad del importe abonado por las obras.
El contribuyente tiene derecho a la deducción por obras de rehabilitación que mejoren la eficiencia energética (disposición adicional 50ª LIRPF) por las cantidades satisfechas en la parte que proporcionalmente corresponda a su porcentaje de titularidad en la vivienda. Esto es aplicable aunque las facturas se hayan expedido únicamente a nombre de uno de los cotitulares. La base de la deducción debe descontar las cuantías subvencionadas, aunque se permite no hacerlo hasta que exista resolución definitiva de la ayuda, debiendo regularizar la situación si la subvención se concede posteriormente.
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