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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Änderung der Vermögenszusammensetzung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Der Erhalt von Beträgen durch Vergleichsvereinbarungen oder der Verzicht auf Ansprüche und Forderungen stellt einen Veräußerungsgewinn dar, da eine Änderung der Vermögenszusammensetzung eintritt. Da dies nicht aus der Übertragung von Vermögenswerten resultiert, wird der Betrag nach dem Gesamterhalt ohne Abzüge quantifiziert. Diese Beträge müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen, da sie als allgemeines Einkommen gelten.

Die DGT vertritt eine beständige Position hinsichtlich der Notwendigkeit einer Änderung der Vermögenszusammensetzung, damit ein Gewinn oder Verlust entsteht. Es wird eine klare Unterscheidung zwischen Fällen, die das Vermögen verändern, wie etwa die Übernahme von Prozesskosten (V1347-14) oder der Verzicht auf Rechte (V1526-24), und solchen, die dies nicht tun, wie etwa Schäden an Immobilien (V1263-19) oder die Beendigung eines Beteiligungsregimes (V1028-19), beobachtet. Die jüngsten Auskünfte (V2451-25 und V2463-25) bestätigen, dass der Verzicht auf Ansprüche ein Veräußerungsgewinn ist, der in der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu versteuern ist.

Wendepunkte

  1. V1263-19

    Stellt klar, dass Schäden an Immobilien keinen Vermögensverlust darstellen, da die Güter weiterhin existieren, auch wenn ihr Wert geringer ist.

  2. V2451-25

    Legt fest, dass der Verzicht auf Ansprüche im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung ein Veräußerungsgewinn ist, der nach dem Gesamterhalt zu quantifizieren ist und der allgemeinen Bemessungsgrundlage unterliegt.

Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V2463-25 11. Dez. 2025

Entschädigungen für den Verzicht auf Klagen gegen Banken unterliegen als in die allgemeine Bemessungsgrundlage integrierter Veräußerungsgewinn der Besteuerung

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialacuerdo transaccionalbase imponible generalalteración de la composición del patrimonioindemnización LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2451-25 11. Dez. 2025

Entschädigungen aus Transaktionsvergleichen zum Verzicht auf Rechtsansprüche unterliegen als integraler Vermögenszuwachs der allgemeinen Bemessungsgrundlage

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialacuerdo transaccionalbase imponible generalindemnizaciónalteración de la composición del patrimonio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34.1.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1263-19 4. Juni 2019

Immobilienverluste und Anwaltskosten nicht als Vermögensverluste abzugsfähig

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancias y pérdidas patrimonialesdaños materialeshonorarios profesionalesrenta al consumoalteración de la composición del patrimonio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.qLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 31.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1028-19 10. Mai 2019

Die Liquidation des Beteiligungsmodells löst keine Veräußerungsgewinne oder -verluste aus

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
régimen de participaciónganancias patrimonialesliquidación del régimen económico matrimonialvalor de mercadoalteración de la composición del patrimonio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1347-14 20. Mai 2014

Zahlung von Prozesskosten nach einem Gerichtsurteil kann als Vermögensverlust gelten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancias y pérdidas patrimonialescostas procesalesvariación patrimonialrenta al consumoalteración de la composición del patrimonio LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.5
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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