Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Hilfsaktivität: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 14 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Für die IRNR (Einkommensteuer für Nichtansässige) haben die Lagerung und die Lieferung von Waren einen vorbereitenden oder hilfsweisen Charakter und stellen keine Betriebsstätte dar. Im Hinblick auf die IVA (Umsatzsteuer) hängt das Vorliegen einer Betriebsstätte davon ab, ob die Struktur und die Verwaltung des Lagers Tätigkeiten ermöglichen, die über das rein Hilfsweise hinausgehen. Die Nutzung technologischer Mittel, wie etwa eines Computers zum Hosting von Programmen, stellt aufgrund ihres vorbereitenden Charakters keine Betriebsstätte dar.

Die Position der DGT bleibt in der Unterscheidung zwischen der IRNR und der IVA konstant. Während die Lagerung für die IRNR systematisch als Hilfsaktivität betrachtet wird, hängt die Konfiguration einer Betriebsstätte für die IVA von der Verwaltung und der Inhaberschaft der Nutzungsrechte ab. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern die Anwendung differenzierter Kriterien je nach Steuerart.

Analyse auf Grundlage von 11 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

14

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt