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Umzug von Deutschland nach Spanien: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

Wer von Deutschland nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, sobald er mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen dorthin verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen von 2011 (BOE-A-2012-10212). Die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 Euro) können Sie wählen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten. Halten Sie mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, klären Sie vor dem Wegzug die Wegzugsteuer (§ 6 AStG).

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit deutschen Einkünften, Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in Deutschland entschieden wird, etwa die Wegzugsteuer, stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab. Das Erstgespräch ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  • Steueransässigkeit

    In Spanien ansässig ist, wer mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder dort den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hat (Art. 9.1 LIRPF); sieht Deutschland Sie ebenfalls als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des DBA von 2011.

  • Beckham-Regelung

    24 % auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis 600.000 Euro im Zuzugsjahr und in den fünf Folgejahren, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren (Art. 93 LIRPF); Antrag mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten.

  • Deutsche Rente

    Die Rente der Deutschen Rentenversicherung wird in Spanien besteuert; begann sie ab 2015, darf Deutschland bis zu 5 % erheben (10 % bei Rentenbeginn ab 2030), und Spanien rechnet diese Steuer an (Art. 17 und 22 DBA).

  • Wegzugsteuer

    Mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft und sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland gilt der Wegzug als Veräußerung; seit 2022 wird die Steuer in sieben Jahresraten gezahlt, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 AStG).

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Kostenloses Erstgespräch

    Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihre Lage in Deutschland und in Spanien, sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und was wir tun würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  2. Vor dem Wegzug aus Deutschland

    Wir legen den passenden Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel fest, klären, ob Sie die Beckham-Regelung nutzen können, und stimmen bei Gesellschaftsbeteiligungen die Wegzugsteuer mit Ihrem Steuerberater ab.

  3. Ankunft in Spanien

    Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer Tätigkeit.

  4. Erstes Steuerjahr

    Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren deutschen Einkünften oder Modelo 151 unter der Beckham-Regelung, Modelo 720 soweit erforderlich und Anwendung des DBA, damit Sie nicht doppelt zahlen.

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Das Problem

Wer von Deutschland nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, sobald er mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen dorthin verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen von 2011 (BOE-A-2012-10212). Die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 Euro) können Sie wählen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten. Halten Sie mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, klären Sie vor dem Wegzug die Wegzugsteuer (§ 6 AStG).

Unsere Lösung

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit deutschen Einkünften, Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in Deutschland entschieden wird, etwa die Wegzugsteuer, stimmen wir mit Ihrem Steuerberater ab. Das Erstgespräch ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Kostenloses Erstgespräch

Im kostenlosen Erstgespräch besprechen wir Ihre Lage in Deutschland und in Spanien, sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und was wir tun würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

2

Vor dem Wegzug aus Deutschland

Wir legen den passenden Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel fest, klären, ob Sie die Beckham-Regelung nutzen können, und stimmen bei Gesellschaftsbeteiligungen die Wegzugsteuer mit Ihrem Steuerberater ab.

3

Ankunft in Spanien

Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer Tätigkeit.

4

Erstes Steuerjahr

Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren deutschen Einkünften oder Modelo 151 unter der Beckham-Regelung, Modelo 720 soweit erforderlich und Anwendung des DBA, damit Sie nicht doppelt zahlen.

6 Monate
Frist für die Beckham-Regelung (Modelo 149)
24 %
Beckham-Steuersatz auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro
50.000 Euro
Schwelle je Vermögenskategorie für das Modelo 720
1 Euro
Mindeststammkapital einer SL seit Gesetz 18/2022

Die kurze Antwort

  • Spanische Steuern ab dem Jahr des Umzugs. In Spanien steuerlich ansässig werden Sie, wenn Sie mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort verbringen oder dort der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt (Art. 9.1 des spanischen Einkommensteuergesetzes 35/2006). Als Ansässiger versteuern Sie Ihr Welteinkommen, auch das, was weiter aus Deutschland kommt.
  • Das DBA von 2011 verhindert die Doppelbesteuerung. Das Abkommen zwischen Spanien und Deutschland, unterzeichnet am 3. Februar 2011 in Madrid (BOE-A-2012-10212, in Kraft seit 18. Oktober 2012), regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuert, und verpflichtet Spanien, deutsche Steuer anzurechnen, wo Deutschland das Besteuerungsrecht behält.
  • Beckham-Regelung. Waren Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig und ziehen Sie für eine Anstellung, als Geschäftsführer oder zur Unternehmensgründung um, zahlen Sie im Zuzugsjahr und in den fünf Folgejahren 24 % auf bis zu 600.000 Euro Arbeitseinkünfte (Art. 93 LIRPF). Die Option erfolgt mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten.
  • Renten. Die Rente der Deutschen Rentenversicherung wird in Spanien besteuert; erfolgte die erste Zahlung 2015 oder später, darf Deutschland bis zu 5 % erheben, und Spanien rechnet diesen Betrag an.
  • Wegzugsteuer. Halten Sie mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft, kann der Umzug in Deutschland Steuer auf den nicht realisierten Gewinn auslösen. Seit 2022 gibt es innerhalb der EU keine unbefristete Stundung mehr.
  • Registrierung und Unternehmen. Als EU-Bürger brauchen Sie kein Visum: Sie lassen sich innerhalb von drei Monaten registrieren und erhalten Ihre NIE. Eine spanische SL lässt sich mit 1 Euro Stammkapital gründen.

Steueransässigkeit und Zuordnung nach dem DBA

Spanien wendet drei Kriterien aus Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006 an:

  1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr. Gelegentliche Abwesenheiten zählen als Tage in Spanien, es sei denn, Sie weisen eine Steueransässigkeit in einem anderen Staat nach.
  2. Hauptmittelpunkt oder Basis Ihrer Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien, unmittelbar oder mittelbar.
  3. Familiäre Vermutung: Sie gelten als ansässig, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Deutschland kann Sie weiterhin als ansässig betrachten, etwa wenn Sie dort eine Wohnung behalten. Dann entscheidet Art. 4.2 des DBA in dieser Reihenfolge: der Staat, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen; haben Sie in beiden eine, der Staat Ihres Mittelpunkts der Lebensinteressen; danach der Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts; danach die Staatsangehörigkeit; zuletzt die Verständigung der beiden Finanzverwaltungen. Ob Sie Ihre Wohnung in Deutschland behalten, ist deshalb eine der ersten Entscheidungen des Umzugs.

Eine Besonderheit des Abkommens mit Deutschland: Nach Nr. II des Protokolls kann sich, wer die Beckham-Regelung wählt, nicht auf die Artikel 4 und 6 bis 21 des DBA berufen. Regelung und Abkommen sollten Sie deshalb gemeinsam betrachten, bevor Sie sich entscheiden.

Das DBA Spanien-Deutschland nach Einkunftsart

EinkünfteWer besteuertArtikel
Gehalt für in Spanien physisch ausgeübte ArbeitSpanien. Telearbeit aus Spanien für einen deutschen Arbeitgeber wird in Spanien besteuert (Auskunft V0057-23)Art. 14
Dividenden deutscher GesellschaftenSpanien, mit deutscher Quellensteuer von höchstens 15 % für natürliche Personen, die Spanien anrechnetArt. 10 und 22
Veräußerung von AnteilenDer Wohnsitzstaat des Veräußerers; Deutschland behält ein Besteuerungsrecht für den während Ihrer Ansässigkeit entstandenen Gewinn, wenn Sie nach mindestens fünf Jahren Ansässigkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug veräußernArt. 13 Abs. 6 und 7
Private RenteNur SpanienArt. 17 Abs. 1
Gesetzliche Rente (DRV)Spanien und, bei erster Zahlung ab 2015, auch Deutschland, begrenzt auf 5 % oder 10 %Art. 17 Abs. 2 und Protokoll Nr. VI
BeamtenpensionDeutschland, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig und spanischer StaatsangehörigerArt. 18 Abs. 2

Wo Deutschland besteuert, wendet Spanien die Anrechnungsmethode an: Die deutsche Steuer wird bis zur Höhe der spanischen Steuer auf diese Einkünfte abgezogen (Art. 22 Abs. 1).

Die Beckham-Regelung beim Zuzug aus Deutschland

Die Sonderregelung des Art. 93 des Gesetzes 35/2006, in der Fassung des Gesetzes 28/2022 mit Wirkung ab 1. Januar 2023, erlaubt eine Besteuerung wie ein Nichtansässiger, obwohl Sie in Spanien leben.

Voraussetzungen:

  • Keine Steueransässigkeit in Spanien in den fünf vorangegangenen Steuerjahren.
  • Umzug nach Spanien aus einem dieser Gründe: ein Arbeitsvertrag, auch Telearbeit ausschließlich mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat; die Stellung als Geschäftsführer einer Gesellschaft (bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Beteiligung von 25 % oder mehr); eine unternehmerische Tätigkeit, anerkannt nach Art. 70 des Gesetzes 14/2013; oder eine hochqualifizierte Tätigkeit für Start-ups oder in Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation.
  • Keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien, außer in den beiden letzten Fällen.

Besteuerung:

  • Arbeitseinkünfte und übrige allgemeine Einkünfte: 24 % bis 600.000 Euro, darüber 47 %.
  • Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne: 19 %, 21 %, 23 %, 27 % und 30 % (die letzte Stufe seit 2025, Gesetz 7/2024).
  • Alle Arbeitseinkünfte gelten als in Spanien erzielt. Übrige ausländische Einkünfte werden in Spanien während der Regelung nicht besteuert.
  • In der spanischen Vermögensteuer wird nur das in Spanien belegene Vermögen erfasst.

Fristen und Formulare: Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Beginn der Tätigkeit mitgeteilt, der sich aus der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder dem Dokument ergibt, mit dem Sie in Ihrem Herkunftssystem bleiben (Art. 116 der Durchführungsverordnung). Jährlich geben Sie das Modelo 151 ab. Die Regelung gilt für das Jahr des Wohnsitzwechsels und die fünf folgenden Jahre. Ihr Ehegatte und Ihre Kinder unter 25 Jahren können sich anschließen, wenn sie im ersten Jahr mit Ihnen umziehen und die Voraussetzungen des Art. 93.3 erfüllen.

Mehr dazu auf unserer Seite zur Beckham-Regelung.

Modelo 720 und Modelo 721

  • Modelo 720: Informationserklärung über Vermögen im Ausland. Ein in Spanien Ansässiger gibt sie ab, wenn Konten, Wertpapiere und Versicherungen oder Immobilien außerhalb Spaniens in einer Kategorie 50.000 Euro übersteigen. Frist: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Erneut fällig nur, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der EU vom 27. Januar 2022 (Rechtssache C-788/19) hat das Gesetz 5/2022 das besondere Sanktionsregime abgeschafft. Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben.
  • Modelo 721: Kryptowerte bei einem Verwahrer im Ausland über 50.000 Euro, in derselben Frist (Orden HFP/886/2023). Selbst verwahrte Werte fallen nicht darunter.

Renten und Einkünfte, die weiter aus Deutschland kommen

  • Gesetzliche Rente (DRV): Sie erklären sie in Spanien. Erfolgte die erste Zahlung ab dem 1. Januar 2015, darf Deutschland sie ebenfalls besteuern, höchstens 5 % des Bruttobetrags bei erster Zahlung zwischen 2015 und 2029 und 10 % bei erster Zahlung ab 2030. Renten, die bereits vor 2015 gezahlt wurden, werden nur in Spanien besteuert. Was Sie in Deutschland zahlen, wird in Spanien angerechnet.
  • Riester und steuerlich geförderte betriebliche Altersversorgung: Art. 17 Abs. 3 behandelt sie wie die gesetzliche Rente, wenn die Beiträge länger als zwölf Jahre gefördert wurden.
  • Übrige private Renten: nur Spanien.
  • Beamtenpension: Deutschland, außer bei Ansässigen mit spanischer Staatsangehörigkeit.
  • Erklärungspflicht: Eine aus Deutschland gezahlte Rente führt in der Regel zur Pflicht, in Spanien eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil der Zahler keine spanische Steuer einbehält (Auskunft V1179-19).

Sozialversicherung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass nur die Rechtsvorschriften eines Staates gelten:

  • Grundregel: Sie sind dort versichert, wo Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a).
  • Vorübergehende Entsendung durch Ihren deutschen Arbeitgeber: Sie bleiben mit einer A1-Bescheinigung im deutschen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12).
  • Gewöhnliche Tätigkeit in beiden Staaten: Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.

Registrierung als EU-Bürger und NIE

Als deutscher Staatsangehöriger brauchen Sie kein Visum. Wenn Sie länger als drei Monate in Spanien leben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer und erhalten sofort eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer NIE (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.

Ein Unternehmen in Spanien gründen

  • SL mit 1 Euro Stammkapital: Das Gesetz 18/2022 hat das Mindestkapital in Art. 4 des Kapitalgesellschaftsgesetzes auf einen Euro gesenkt. Bis das Kapital 3.000 Euro erreicht, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis 3.000 Euro.
  • Selbständig oder SL: Das hängt von Umsatz, Risiko und davon ab, ob Sie die Beckham-Regelung als Geschäftsführer nutzen möchten. Die Zahlen gehen wir im Erstgespräch mit Ihnen durch.

Mehr zur Unternehmensgründung in Spanien.

Die deutsche Wegzugsteuer, mit der gebotenen Vorsicht

Dieser Teil richtet sich nach deutschem Recht und wird von Ihrem Berater in Deutschland entschieden. Was das geltende Gesetz sagt:

  • Wer betroffen ist: wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war (§ 17 EStG) und mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 AStG).
  • Was besteuert wird: der nicht realisierte Gewinn, als würden Sie die Anteile an dem Tag, an dem Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet, zum gemeinen Wert veräußern.
  • Wie gezahlt wird: seit dem 1. Januar 2022 auf Antrag in sieben Jahresraten ohne Zinsen, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Die unbefristete, zinslose Stundung bei Umzug innerhalb der EU gilt nur für Wegzüge vor 2022 (§ 21 AStG).
  • Bei Rückkehr: Der Steueranspruch entfällt, wenn Sie innerhalb von sieben Jahren, verlängerbar auf zwölf, wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG erfüllt sind.

Betrifft Sie das, klären Sie den Wegzug mit Ihrem deutschen Berater, bevor Sie das Umzugsdatum festlegen.

Leistungen von BMC und Honorare

LeistungHonorar
ErstgesprächKostenlos
Schriftlicher Eingangsbericht: Analyse Ihres Falls und des empfohlenen WegsAb 1.000 Euro zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Arbeitnehmer: Analyse der Voraussetzungen, Modelo 149 und Vertretung bis zur EntscheidungAb 1.200 Euro zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Geschäftsführer, Gesellschafter oder SelbständigeAb 2.500 Euro zzgl. MwSt.
Modelo 151, jährliche Beckham-ErklärungAb 400 Euro zzgl. MwSt. je Erklärung
Spanische Einkommensteuererklärung mit ausländischen Einkünften oder DoppelbesteuerungAb 390 Euro zzgl. MwSt.
NIE: Termin, Formulare und Begleitung der UnterlagenAb 299 Euro zzgl. MwSt.
Anmeldung als Selbständiger bei Finanzamt und SozialversicherungAb 300 Euro zzgl. MwSt.
Gründung einer Standard-SLAb 1.500 Euro zzgl. MwSt.
Pauschale kleine SL: Buchhaltung, Steuererklärungen und Jahresabschluss (mindestens 12 Monate)Ab 390 Euro zzgl. MwSt. pro Monat

Vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres. Buchen Sie hier Ihr kostenloses Erstgespräch oder sehen Sie alle Honorare.

Quellen

Allgemeine Information, Stand 6. Oktober 2026. Sie ersetzt nicht die Analyse Ihres Falls.

Was als Nächstes kommt

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder dort den Hauptmittelpunkt oder die Basis seiner Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ansässigkeit wird außerdem vermutet, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Sieht Deutschland Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des DBA von 2011 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt Verständigung der beiden Finanzverwaltungen.
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien sind ausgeschlossen, außer in den beiden letzten Fällen. Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer). Die spanische Steuerverwaltung hat die Regelung für einen deutschen Staatsangehörigen anerkannt, der den Sitz seiner Gesellschaft nach Spanien verlegte und deren Geschäftsführer wurde, sofern der Umzug Folge dieses Amtes ist (verbindliche Auskunft V0567-23).
Als in Spanien Ansässiger erklären Sie sie in Ihrer spanischen Einkommensteuer. Das DBA von 2011 erlaubt Deutschland, sie ebenfalls zu besteuern, wenn die erste Zahlung ab dem 1. Januar 2015 erfolgt, begrenzt auf 5 % des Bruttobetrags bei erster Zahlung zwischen 2015 und 2029 und auf 10 % bei erster Zahlung ab 2030; Renten, die bereits vor 2015 gezahlt wurden, werden nur in Spanien besteuert (Art. 17 Abs. 2 und Protokoll Nr. VI). Spanien rechnet die deutsche Steuer bis zur Höhe der spanischen Steuer auf diese Einkünfte an (Art. 22). Beamtenpensionen werden in Deutschland besteuert, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger (Art. 18 Abs. 2).
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Kategorien außerhalb Spaniens (Konten; Wertpapiere und Versicherungen; Immobilien) am 31. Dezember 50.000 Euro übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und ist nur erneut fällig, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Außenprüfung). Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache C-788/19 folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
Sie ist die deutsche Entstrickungsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz. Waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, gilt das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht als Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 gibt es die unbefristete Stundung bei Umzug innerhalb der EU nicht mehr: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten ohne Zinsen entrichtet, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Werden Sie innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf) wieder unbeschränkt steuerpflichtig und sind die Voraussetzungen erfüllt, entfällt der Steueranspruch. Diesen Teil entscheidet Ihr deutscher Berater; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
In der Regel sind Sie in dem Staat versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Entsendet Ihr deutscher Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, bleiben Sie mit einer A1-Bescheinigung in der deutschen Sozialversicherung, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Staaten, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben. Das sollte vor dem Umzug feststehen, weil es auch den Beginn der Frist für das Modelo 149 bestimmt.
Ein Visum brauchen Sie nicht. Wenn Sie länger als drei Monate bleiben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer; sofort ausgestellt wird eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.
Seit dem Gesetz 18/2022 beträgt das Mindeststammkapital einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) 1 Euro (Art. 4 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes). Solange das Kapital unter 3.000 Euro liegt, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, bis Rücklage und Kapital zusammen 3.000 Euro erreichen, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis zu diesem Betrag. Wollen Sie als Geschäftsführer die Beckham-Regelung nutzen, darf die Gesellschaft keine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sein oder Sie dürfen, wenn sie es ist, keine Beteiligung von 25 % oder mehr halten.

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Kostenloses Erstgespräch Per Google Meet, mit einem Spezialisten
Schriftliches Angebot vor Beginn Keine Überraschungen, keine Erfolgshonorare
Zugelassener Steuerberater Elektronische Einreichung aller Formulare

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Häufige Fragen

Fragen zu Umzug von Deutschland nach Spanien 2026: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder dort den Hauptmittelpunkt oder die Basis seiner Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ansässigkeit wird außerdem vermutet, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Sieht Deutschland Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des DBA von 2011 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt Verständigung der beiden Finanzverwaltungen.
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien sind ausgeschlossen, außer in den beiden letzten Fällen. Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer). Die spanische Steuerverwaltung hat die Regelung für einen deutschen Staatsangehörigen anerkannt, der den Sitz seiner Gesellschaft nach Spanien verlegte und deren Geschäftsführer wurde, sofern der Umzug Folge dieses Amtes ist (verbindliche Auskunft V0567-23).
Als in Spanien Ansässiger erklären Sie sie in Ihrer spanischen Einkommensteuer. Das DBA von 2011 erlaubt Deutschland, sie ebenfalls zu besteuern, wenn die erste Zahlung ab dem 1. Januar 2015 erfolgt, begrenzt auf 5 % des Bruttobetrags bei erster Zahlung zwischen 2015 und 2029 und auf 10 % bei erster Zahlung ab 2030; Renten, die bereits vor 2015 gezahlt wurden, werden nur in Spanien besteuert (Art. 17 Abs. 2 und Protokoll Nr. VI). Spanien rechnet die deutsche Steuer bis zur Höhe der spanischen Steuer auf diese Einkünfte an (Art. 22). Beamtenpensionen werden in Deutschland besteuert, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger (Art. 18 Abs. 2).
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Kategorien außerhalb Spaniens (Konten; Wertpapiere und Versicherungen; Immobilien) am 31. Dezember 50.000 Euro übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und ist nur erneut fällig, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Außenprüfung). Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache C-788/19 folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
Sie ist die deutsche Entstrickungsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz. Waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und mindestens sieben der letzten zwölf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, gilt das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht als Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 gibt es die unbefristete Stundung bei Umzug innerhalb der EU nicht mehr: Auf Antrag wird die Steuer in sieben gleichen Jahresraten ohne Zinsen entrichtet, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Werden Sie innerhalb von sieben Jahren (verlängerbar auf zwölf) wieder unbeschränkt steuerpflichtig und sind die Voraussetzungen erfüllt, entfällt der Steueranspruch. Diesen Teil entscheidet Ihr deutscher Berater; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
In der Regel sind Sie in dem Staat versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Entsendet Ihr deutscher Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, bleiben Sie mit einer A1-Bescheinigung in der deutschen Sozialversicherung, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Staaten, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben. Das sollte vor dem Umzug feststehen, weil es auch den Beginn der Frist für das Modelo 149 bestimmt.
Ein Visum brauchen Sie nicht. Wenn Sie länger als drei Monate bleiben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer; sofort ausgestellt wird eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.
Seit dem Gesetz 18/2022 beträgt das Mindeststammkapital einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) 1 Euro (Art. 4 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes). Solange das Kapital unter 3.000 Euro liegt, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, bis Rücklage und Kapital zusammen 3.000 Euro erreichen, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis zu diesem Betrag. Wollen Sie als Geschäftsführer die Beckham-Regelung nutzen, darf die Gesellschaft keine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sein oder Sie dürfen, wenn sie es ist, keine Beteiligung von 25 % oder mehr halten.
Schlüsselbegriffe

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