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Steuer- und Rechtsglosssar

Pflichtprüfung (Statutory Audit) — Spanien

Die Pflichtprüfung (auditoría de cuentas obligatoria) in Spanien ist die gesetzlich angeordnete unabhängige Prüfung der Jahresabschlüsse einer Gesellschaft durch einen beim ROAC (Registro Oficial de Auditores de Cuentas) registrierten Wirtschaftsprüfer. Sie wird ausgelöst, wenn eine Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Größenschwellen überschreitet — Bilanzsumme über 2,85 Mio. €, Nettoumsatz über 5,7 Mio. € oder mehr als 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt. Geregelt durch Ley 22/2015 de Auditoría de Cuentas (LAC).

mercantil

Definition: Pflichtprüfung (Statutory Audit) in Spanien

Die Pflichtprüfung (auditoría de cuentas obligatoria) ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Jahresabschlüsse einer spanischen Gesellschaft durch einen unabhängigen, beim ROAC (Registro Oficial de Auditores de Cuentas) eingetragenen Wirtschaftsprüfer. Der Prüfer erteilt einen Bestätigungsvermerk (informe de auditoría), in dem er beurteilt, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild (imagen fiel) der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nach spanischem GAAP (Plan General de Contabilidad, PGC) vermittelt.

Rechtliche Grundlage ist die Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (LAC) und ihr Durchführungsreglament. Aufsichtsbehörde ist das ICAC (Instituto de Contabilidad y Auditoría de Cuentas).

Anwendung in Spanien

Größenabhängige Prüfungspflicht

KriteriumSpanischer SchwellenwertDeutscher Vergleichswert (GmbH)
Bilanzsumme> 2,85 Mio. €> 6 Mio. €
Jahresnettoumsatz> 5,7 Mio. €> 12 Mio. €
Mitarbeiterzahl (Durchschnitt)> 50> 50

Die Pflicht tritt ein, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind. Spanische Schwellenwerte liegen deutlich unter den deutschen, weshalb mehr KMUs in Spanien prüfungspflichtig werden.

Weitere Auslösetatbestände (größenunabhängig)

  • Staatliche Subventionen oder öffentliche Mittel über 600.000 €/Jahr
  • Regulierte Finanzentitäten (Banken, Versicherer, Investmentfonds)
  • Börsennotierte Gesellschaften und sonstige Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs)
  • Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 5 % des Kapitals halten

Ablauf der Pflichtprüfung

  1. Bestellung: durch die Gesellschafterversammlung — nicht durch den Vorstand (Unabhängigkeitssicherung)
  2. Mindestmandatsdauer: 3 Jahre; Höchstdauer: 9 Jahre (verlängerbar je nach Gesellschaftsform)
  3. Planungsphase: Risikobeurteilung, Wesentlichkeitsgrenzen, Prüfungsplan
  4. Prüfungsdurchführung: Kontroll- und Substanztests, Bestätigungen, analytische Prüfungshandlungen
  5. Bestätigungsvermerk: vor Genehmigung des Abschlusses durch die Gesellschafterversammlung
  6. Einreichung: beim Registro Mercantil zusammen mit dem genehmigten Jahresabschluss

Praktisches Beispiel

Ein deutsches mittelständisches Unternehmen (Maschinenbau) hält eine spanische Tochtergesellschaft (S.L.) in Valencia mit einem Jahresumsatz von 7 Mio. € und 45 Mitarbeitern.

Prüfungspflicht? Bilanzsumme angenommen bei 3,5 Mio. € → zwei Schwellenwerte überschritten (Bilanzsumme > 2,85 Mio. € und Umsatz > 5,7 Mio. €). Wenn dies in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gilt, besteht Prüfungspflicht für das dritte Jahr.

Handlungsbedarf: Die Gesellschafterversammlung muss vor Beginn des ersten prüfungspflichtigen Jahres (oder spätestens innerhalb von drei Monaten danach) einen beim ROAC registrierten Wirtschaftsprüfer bestellen.

Bei Versäumnis: Das Registro Mercantil lehnt die Einreichung des Jahresabschlusses ohne Bestätigungsvermerk ab. Es tritt cierre registral ein: keine Eintragungen mehr möglich (z. B. kein Wechsel des Administradors, keine Kapitalerhöhung). Für das Mutterunternehmen in Deutschland kann dies bei einem M&A-Prozess oder einer Bankfinanzierung erhebliche Probleme verursachen.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Größenschwellenwerte lösen die Prüfungspflicht in Spanien aus?
Die Prüfungspflicht tritt ein, wenn eine Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet — Bilanzsumme über 2,85 Mio. €, Nettoumsatz über 5,7 Mio. € oder mehr als 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt. Zum Vergleich — in Deutschland gelten für GmbHs höhere Schwellen (Bilanzsumme 6 Mio. €, Umsatz 12 Mio. €, 50 Mitarbeiter), weshalb mehr spanische KMUs prüfungspflichtig sind.
Was ist eine Registersperre (cierre registral) in Spanien?
Wenn eine prüfungspflichtige Gesellschaft ihren Jahresabschluss ohne Bestätigungsvermerk einreicht oder keine Einreichung vornimmt, sperrt das Registro Mercantil sämtliche neuen Registereintragungen — Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Sitzverlegungen — bis der vollständige, geprüfte Jahresabschluss eingereicht wird.
Können Minderheitsgesellschafter eine Prüfung erzwingen?
Ja. Gesellschafter, die mindestens 5 % des Stammkapitals halten, können beim zuständigen Handelsgericht (juzgado mercantil) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers beantragen. Das Gericht bestellt einen ROAC-registrierten Prüfer auf Kosten der Gesellschaft, auch wenn diese die Prüfungspflicht nicht erfüllt.
Wie lange muss der Prüfungsvertrag in Spanien laufen?
Der Erstauftrag muss mindestens 3 Jahre und darf höchstens 9 Jahre laufen (mit möglicher Verlängerung je nach Gesellschaftsform). Für Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs — börsennotierte Gesellschaften, Banken, Versicherer) ist nach spätestens 10 Jahren mit demselben Prüfer eine Pflichtrotation vorgeschrieben.
Welche Arten von Bestätigungsvermerken gibt es in Spanien?
Es gibt vier Typen: uneingeschränkt (favorable — Abschluss vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild), eingeschränkt (con salvedades — bis auf bestimmte Sachverhalte), ablehnend (desfavorable — kein zutreffendes Bild) und Versagungsvermerk (denegación de opinión — nicht ausreichend Prüfungsnachweise). Ein eingeschränkter oder ablehnender Vermerk ist ein erhebliches Warnsignal für Banken, Investoren und die AEAT.

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