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Steuer- und Rechtsglossar Steuer

Digitaler Nomade in Spanien — Aufenthalt und Steuerrecht

Das spanische Aufenthaltsrecht für internationale Telearbeiter (Visa para Teletrabajadores de Carácter Internacional, Ley 28/2022) ermöglicht Nicht-EU-Staatsangehörigen, die remote für außerhalb Spaniens ansässige Auftraggeber tätig sind, legal in Spanien zu wohnen. Nach Begründung der spanischen Steueransässigkeit (mehr als 183 Tage/Jahr) kann das Ley-Beckham-Sondersteuerregime beantragt werden — pauschal 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € für bis zu sechs Jahre, statt progressiver IRPF bis 47 %.

Das spanische Aufenthaltsrecht für internationale Telearbeiter (Visa para Teletrabajadores de Carácter Internacional, Ley 28/2022) ermöglicht Nicht-EU-Staatsangehörigen, die remote für außerhalb Spaniens ansässige Auftraggeber tätig sind, legal in Spanien zu wohnen. Nach Begründung der spanischen Steueransässigkeit (mehr als 183 Tage/Jahr) kann das Ley-Beckham-Sondersteuerregime beantragt werden — pauschal 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € für bis zu sechs Jahre, statt progressiver IRPF bis 47 %.

In der Praxis

Was ist der „Digitale Nomade” im spanischen Recht?

Spanien hat mit der Ley 28/2022, de 21 de diciembre, de fomento del ecosistema de las empresas emergentes (kurz: Startup-Gesetz) einen rechtlichen Rahmen für international mobile Fernarbeiter geschaffen. Die Aufenthaltsform heißt offiziell Autorización de Residencia para Teletrabajadores de Carácter Internacional — im deutschen Sprachraum als „Visa für digitale Nomaden” bekannt.

Sie richtet sich an Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU und des EWR, die ausschließlich oder überwiegend für im Ausland ansässige Unternehmen oder Auftraggeber tätig sind. Spanien reagiert damit auf den globalen Trend des Fernarbeitens und positioniert sich als Standort gegenüber Portugal (Visa D8), Estland und anderen Ländern mit vergleichbaren Regelungen.

Anwendung in Spanien

Kernvoraussetzungen (Art. 74–77 Startup-Gesetz)

AnforderungSchwellenwert 2024
Monatliches Mindesteinkommen (Antragsteller)≥ 2.268 € (200 % SMI)
Zusätzliches Einkommen je Familienmitglied+ 851 € (75 % SMI)
Anteil spanischer Auftraggebermax. 20 % der Gesamttätigkeit
Betriebsdauer des ausländischen Arbeitgebersmind. 1 Jahr (bei Anstellung)
Kein spanischer Steuerwohnsitz in den letzten5 Jahren

Zuständige Behörde

Inland: Unidades de Grandes Empresas (UGE) der Secretaría de Estado de Migraciones. Ausland: spanische Auslandsvertretungen (Visumantrag für Aufenthalt bis 12 Monate).

Aufenthaltsdauer und Verlängerung

  1. Visum (bis 12 Monate): Erstantrag aus dem Ausland beim zuständigen Konsulat.
  2. Autorización de Residencia (bis 3 Jahre): Umwandlung nach Einreise oder direkter Antrag bei bereits legalem Aufenthalt.
  3. Verlängerung: um jeweils weitere 2 Jahre, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Praktisches Beispiel

Ein freiberuflicher UX-Designer aus Stuttgart, der für ein US-amerikanisches SaaS-Unternehmen und einen britischen E-Commerce-Kunden tätig ist, möchte nach Valencia ziehen. Sein Monatseinkommen beträgt netto 5.000 €, davon 0 % aus spanischen Aufträgen.

Steuerpfad unter dem Ley-Beckham-Regime:

  • Ab dem 184. Aufenthaltstag begründet er die spanische Steueransässigkeit.
  • Er beantragt das Ley-Beckham-Regime (Art. 93 Ley del IRPF) innerhalb von 6 Monaten nach Sozialversicherungsanmeldung.
  • Bei Genehmigung zahlt er auf ein Jahreseinkommen von 60.000 € den Pauschalsatz von 24 % = 14.400 € Steuer — statt progressiver IRPF von ca. 19.500–21.000 €.
  • Über 6 Jahre Steuerersparnis: ca. 30.000–40.000 €.
  • Das DBA Deutschland–Spanien (2011) regelt, dass Spanien als Staat des steuerlichen Wohnsitzes das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen hat. Deutschland kann bei einem deutschen Staatsbürger den Progressionsvorbehalt anwenden, erhebt aber keine zusätzliche Einkommensteuer.

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Häufige Fragen

Antragsteller müssen ein Einkommen von mindestens 200 % des spanischen Mindestlohns (SMI) nachweisen — bei einem SMI von 1.134 €/Monat in 2024 sind das ca. 2.268 €/Monat (rd. 27.200 €/Jahr) aus Remote-Arbeit oder freiberuflicher Tätigkeit. Für jedes zusätzlich einbezogene Familienmitglied kommen 75 % des SMI hinzu.
Ja, aber mit Obergrenze. Die Arbeitsleistung für spanische Auftraggeber darf 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreiten. Bei dauerhafter Überschreitung dieses Schwellenwerts entfällt der Sonderstatus und es ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich.
Das initiale Visum ist bis zu 12 Monate gültig. Nach Einreise kann es in eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 3 Jahren umgewandelt werden, die jeweils um 2 Jahre verlängerbar ist.
Sobald die spanische Steueransässigkeit begründet ist (mehr als 183 Aufenthaltstage), kann der Antrag auf Anwendung des Ley-Beckham-Regimes bei der AEAT gestellt werden. Bei Genehmigung gilt ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte bis 600.000 €, für das Einreisejahr und die folgenden fünf Jahre (insgesamt bis zu 6 Jahre). Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Sozialversicherungsanmeldung in Spanien eingereicht werden.
Ja. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können als Begünstigte aufgenommen werden. Für jedes zusätzliche Familienmitglied ist der Nachweis von 75 % des SMI als Einkommensaufschlag erforderlich.
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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch muss das Mindesteinkommen für den digitalen Nomaden-Status in Spanien sein?
Antragsteller müssen ein Einkommen von mindestens 200 % des spanischen Mindestlohns (SMI) nachweisen — bei einem SMI von 1.134 €/Monat in 2024 sind das ca. 2.268 €/Monat (rd. 27.200 €/Jahr) aus Remote-Arbeit oder freiberuflicher Tätigkeit. Für jedes zusätzlich einbezogene Familienmitglied kommen 75 % des SMI hinzu.
Darf ein digitaler Nomade auch für spanische Kunden arbeiten?
Ja, aber mit Obergrenze. Die Arbeitsleistung für spanische Auftraggeber darf 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreiten. Bei dauerhafter Überschreitung dieses Schwellenwerts entfällt der Sonderstatus und es ist eine reguläre Arbeitserlaubnis erforderlich.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis für digitale Nomaden?
Das initiale Visum ist bis zu 12 Monate gültig. Nach Einreise kann es in eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu 3 Jahren umgewandelt werden, die jeweils um 2 Jahre verlängerbar ist.
Wie greift das Ley-Beckham-Steuerregime für digitale Nomaden?
Sobald die spanische Steueransässigkeit begründet ist (mehr als 183 Aufenthaltstage), kann der Antrag auf Anwendung des Ley-Beckham-Regimes bei der AEAT gestellt werden. Bei Genehmigung gilt ein Pauschalsteuersatz von 24 % auf Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte bis 600.000 €, für das Einreisejahr und die folgenden fünf Jahre (insgesamt bis zu 6 Jahre). Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Sozialversicherungsanmeldung in Spanien eingereicht werden.
Können Familienangehörige einbezogen werden?
Ja. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können als Begünstigte aufgenommen werden. Für jedes zusätzliche Familienmitglied ist der Nachweis von 75 % des SMI als Einkommensaufschlag erforderlich.

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