Das spanische Aufenthaltsrecht für internationale Telearbeiter (Visa para Teletrabajadores de Carácter Internacional, Ley 28/2022) ermöglicht Nicht-EU-Staatsangehörigen, die remote für außerhalb Spaniens ansässige Auftraggeber tätig sind, legal in Spanien zu wohnen. Nach Begründung der spanischen Steueransässigkeit (mehr als 183 Tage/Jahr) kann das Ley-Beckham-Sondersteuerregime beantragt werden — pauschal 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € für bis zu sechs Jahre, statt progressiver IRPF bis 47 %.
In der Praxis
Was ist der „Digitale Nomade” im spanischen Recht?
Spanien hat mit der Ley 28/2022, de 21 de diciembre, de fomento del ecosistema de las empresas emergentes (kurz: Startup-Gesetz) einen rechtlichen Rahmen für international mobile Fernarbeiter geschaffen. Die Aufenthaltsform heißt offiziell Autorización de Residencia para Teletrabajadores de Carácter Internacional — im deutschen Sprachraum als „Visa für digitale Nomaden” bekannt.
Sie richtet sich an Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU und des EWR, die ausschließlich oder überwiegend für im Ausland ansässige Unternehmen oder Auftraggeber tätig sind. Spanien reagiert damit auf den globalen Trend des Fernarbeitens und positioniert sich als Standort gegenüber Portugal (Visa D8), Estland und anderen Ländern mit vergleichbaren Regelungen.
Anwendung in Spanien
Kernvoraussetzungen (Art. 74–77 Startup-Gesetz)
| Anforderung | Schwellenwert 2024 |
|---|---|
| Monatliches Mindesteinkommen (Antragsteller) | ≥ 2.268 € (200 % SMI) |
| Zusätzliches Einkommen je Familienmitglied | + 851 € (75 % SMI) |
| Anteil spanischer Auftraggeber | max. 20 % der Gesamttätigkeit |
| Betriebsdauer des ausländischen Arbeitgebers | mind. 1 Jahr (bei Anstellung) |
| Kein spanischer Steuerwohnsitz in den letzten | 5 Jahren |
Zuständige Behörde
Inland: Unidades de Grandes Empresas (UGE) der Secretaría de Estado de Migraciones. Ausland: spanische Auslandsvertretungen (Visumantrag für Aufenthalt bis 12 Monate).
Aufenthaltsdauer und Verlängerung
- Visum (bis 12 Monate): Erstantrag aus dem Ausland beim zuständigen Konsulat.
- Autorización de Residencia (bis 3 Jahre): Umwandlung nach Einreise oder direkter Antrag bei bereits legalem Aufenthalt.
- Verlängerung: um jeweils weitere 2 Jahre, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Praktisches Beispiel
Ein freiberuflicher UX-Designer aus Stuttgart, der für ein US-amerikanisches SaaS-Unternehmen und einen britischen E-Commerce-Kunden tätig ist, möchte nach Valencia ziehen. Sein Monatseinkommen beträgt netto 5.000 €, davon 0 % aus spanischen Aufträgen.
Steuerpfad unter dem Ley-Beckham-Regime:
- Ab dem 184. Aufenthaltstag begründet er die spanische Steueransässigkeit.
- Er beantragt das Ley-Beckham-Regime (Art. 93 Ley del IRPF) innerhalb von 6 Monaten nach Sozialversicherungsanmeldung.
- Bei Genehmigung zahlt er auf ein Jahreseinkommen von 60.000 € den Pauschalsatz von 24 % = 14.400 € Steuer — statt progressiver IRPF von ca. 19.500–21.000 €.
- Über 6 Jahre Steuerersparnis: ca. 30.000–40.000 €.
- Das DBA Deutschland–Spanien (2011) regelt, dass Spanien als Staat des steuerlichen Wohnsitzes das Besteuerungsrecht für das Welteinkommen hat. Deutschland kann bei einem deutschen Staatsbürger den Progressionsvorbehalt anwenden, erhebt aber keine zusätzliche Einkommensteuer.
Verwandte Konzepte
- Steuerliche Ansässigkeit in Spanien — 183-Tage-Regel und wirtschaftliche Interessenschwerpunkte
- Ley Beckham Sonderregime — 24 % Pauschalsteuersatz für Zugezogene
- Nichtansässigensteuer (IRNR) — Besteuerung vor Begründung der Steueransässigkeit
- NIE / NIF — Steueridentifikationsnummer, Pflichtvoraussetzung für alle steuerlichen Meldungen