Die Business Judgment Rule im spanischen Recht
Die Business Judgment Rule (Discrecionalidad Empresarial) wurde durch Gesetz 31/2014 zur Verbesserung der Corporate Governance von Kapitalgesellschaften ausdrücklich in das spanische Gesellschaftsrecht eingeführt und änderte das Ley de Sociedades de Capital (LSC). Artikel 226 sieht vor, dass Gerichte die unternehmerische Weisheit einer Direktorenentscheidung nicht überprüfen, wenn der Direktor bestimmte Verfahrens- und Interessenkonfliktanforderungen erfüllt hat.
Die Begründung der Rule ist zweifach: Gerichte verfügen nicht über die Informationen und den zeitlichen Kontext, die zur Bewertung von Geschäftsentscheidungen im Nachhinein notwendig wären, und eine übermäßige gerichtliche Überprüfung von Managemententscheidungen würde die für unternehmerische Tätigkeit notwendige Risikobereitschaft abschrecken.
Voraussetzungen des sicheren Hafens
Artikel 226 LSC verlangt, dass der Direktor:
- In gutem Glauben gehandelt hat — keine Absicht, das Unternehmen oder seine Gesellschafter zu schädigen.
- Kein persönliches Interesse hatte — der Direktor darf sich in keinem unbehandelten Interessenkonflikt befinden. Bei Vorliegen eines Konflikts muss der Direktor sich enthalten und ihn dem Leitungsorgan gegenüber offenlegen.
- Mit ausreichenden Informationen — die Entscheidung muss von der Einholung und Analyse der vernünftigerweise verfügbaren Informationen begleitet sein. Direktoren können und sollten bei komplexen hochrangigen Entscheidungen Expertenmeinungen einholen.
- Mit einem angemessenen Verfahren — die Entscheidung muss mit dem ihrer Bedeutung angemessenen Beratungsprozess getroffen werden: Voranalyse, Debatte im Leitungsorgan, Abstimmung und Dokumentation im Protokoll.
- Im Rahmen einer geeigneten Unternehmenspolitik — die Entscheidung muss in eine Unternehmensstrategie eingebettet sein, die mit dem Zweck und dem Gegenstand des Unternehmens vereinbar ist.
Was die Rule nicht abdeckt
Die Business Judgment Rule schützt Direktoren nicht vor:
- Verstößen gegen Gesetze oder die Satzung.
- Entscheidungen, die mit einem nicht offengelegten und unbehandelten Interessenkonflikt getroffen wurden.
- Vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit.
- Transaktionen mit nahestehenden Personen ohne die vorgeschriebene Genehmigungsprozedur.
Verfahrenswirkung: Beweislastumkehr
Die Rule funktioniert als verfahrensrechtlicher sicherer Hafen: Sie verschiebt die Beweislast. Der Kläger muss nachweisen, dass der Direktor einen Interessenkonflikt hatte oder ohne ausreichende Informationen handelte — eine bloße Meinungsverschiedenheit mit dem Ergebnis der Entscheidung reicht nicht aus. Gut gepflegte Vorstandsprotokolle und dokumentierte Beratungsprozesse sind daher für Direktoren, die sich auf Artikel 226 berufen möchten, unverzichtbar.