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Steuer- und Rechtsglossar Steuer

Arbeitseinkünfte (Spanien)

Arbeitseinkünfte (rendimientos del trabajo) umfassen alle Geld- oder Sachleistungen aus einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis, die in den Artikeln 14 bis 21 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF, Gesetz 35/2006) geregelt sind. Sie werden in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen und nach den progressiven IRPF-Sätzen besteuert, nach Abzug pauschaler Kosten einschließlich des Grundfreibetrags von 2.000 EUR und der Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem Sonderregime für Impatriierte (Art. 93 LIRPF) werden spanische Arbeitseinkünfte mit einem Pauschalsteuersatz von 24 Prozent bis zu 600.000 EUR jährlich besteuert.

Arbeitseinkünfte (rendimientos del trabajo) umfassen alle Geld- oder Sachleistungen aus einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis, die in den Artikeln 14 bis 21 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF, Gesetz 35/2006) geregelt sind. Sie werden in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen und nach den progressiven IRPF-Sätzen besteuert, nach Abzug pauschaler Kosten einschließlich des Grundfreibetrags von 2.000 EUR und der Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem Sonderregime für Impatriierte (Art. 93 LIRPF) werden spanische Arbeitseinkünfte mit einem Pauschalsteuersatz von 24 Prozent bis zu 600.000 EUR jährlich besteuert.

In der Praxis

Was sind Arbeitseinkünfte in Spanien

Arbeitseinkünfte umfassen alle Vergütungen, die eine Person im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit erhält. Die Artikel 14 bis 21 des Gesetzes 35/2006 (LIRPF) definieren und regeln sie im Detail.

Als Arbeitseinkünfte gelten unter anderem:

  • Gehälter und Löhne
  • Arbeitslosengeld und Rentenleistungen
  • Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme des gemäß Art. 7.e LIRPF steuerfreien Anteils
  • Sachleistungen (Firmenwagen, Versicherungen, Aktienoptionen)
  • Reisekostenerstattungen, die die gesetzlichen Höchstbeträge überschreiten

Abzugsfähige Kosten

Das Nettoeinkommen aus Arbeit ergibt sich durch Abzug vom Bruttoeinkommen:

  • Sozialversicherungsbeiträge und Pflichtbeiträge zu Berufsverbänden
  • Gewerkschaftsbeiträge und Berufskammerbeiträge (innerhalb der Grenzen)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 2.000 EUR jährlich als allgemeine Regel, erhöht für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen oder mit geografischer Mobilität

Lohnsteuerabzug

Arbeitgeber und öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, Lohnsteuer auf Arbeitseinkünfte einzubehalten, und zwar zum jeweils geltenden Satz entsprechend der persönlichen und familiären Verhältnisse des jeweiligen Arbeitnehmers. Mehr- oder Minderzahlungen werden in der jährlichen Steuererklärung (Formular 100 oder Formular 151) ausgeglichen.

Arbeitseinkünfte unter dem Impatriiertenregime

Steuerpflichtige, die für das Sonderregime nach Artikel 93 LIRPF optiert haben, werden mit einem Pauschalsteuersatz von 24 Prozent auf spanische Arbeitseinkünfte bis zu 600.000 EUR jährlich besteuert, darüber mit 47 Prozent. Ausländische Arbeitseinkünfte sind befreit, es sei denn, sie werden über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt.

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