Die Resolution vom 17. Oktober 2025 sieht die Aussetzung der Zuweisung von Registrierungsnummern für nicht-touristische Kurzzeitvermietungen vor, sofern die Gemeinschaftsordnung die Wohnungen ausschließlich als dauerhaften Wohnsitz festlegt. Dieses Kriterium stützt sich auf das Gesetz vom 15. Juli 1954 zum Schutz von Wohnraum mit begrenzter Miete (Art. 2). Der konkrete Fall betrifft die Gesellschaft „Atolón Capital Partners Socimi, SA“ aufgrund eines Antrags beim Register von Madrid Nr. 9 (Sachverhalt I und II).
Gilt für dieses Profil
art. 2
Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.
Eigentümer von Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Satzung die nicht-touristische Kurzzeitvermietung ausschließt, müssen diese Tätigkeit einstellen, bis die Satzung geändert wird (Art. 2). Die Registerbehörden dürfen keine Registrierungsnummern zuweisen, wenn ein Verstoß gegen die Zweckbestimmung als dauerhafter Wohnsitz festgestellt wird. Das Risiko der Inaktivität oder der Blockierung von Registrierungen beeinträchtigt unmittelbar die Fähigkeit, am Kurzzeitvermietungsmarkt tätig zu sein.
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Revisar estatutos de propiedad horizontal para verificar cumplimiento del destino exclusivo a domicilio permanente | art. 2 |
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