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BOE-A-2026-2725 ·6. Februar 2026 ·Real Decreto Mittlere Auswirkung
Steuerrecht

Verteidigungseinrichtungen: 3 Monate Frist zur Anpassung gemeinsamer Beschaffungen an EU-Verordnung 2025/1106

Das Königliche Erlass 66/2026 legt fest, dass gemeinsame Beschaffungen und Kooperationsprojekte im Verteidigungssektor der Verordnung (EU) 2025/1106 entsprechen müssen. Die Regelung gilt für Akteure des Verteidigungssektors und setzt eine Frist von drei Monaten für die Anpassung ihrer Verfahren. Die Konformität ist ab dem Inkrafttreten zwingend vorgeschrieben (Art. 3).

In 2 Punkten

  1. Gemeinsame Beschaffungen müssen der Verordnung (EU) 2025/1106 entsprechen (art. 3)
  2. Anpassungsfrist: 3 Monate ab Inkrafttreten (art. 3)

Wie es Betroffene betrifft

Verteidigungseinrichtungen müssen ihre Prozesse für gemeinsame Beschaffungen aktualisieren, um die Verordnung (EU) 2025/1106 zu erfüllen. Die Anpassungsfrist beträgt drei Monate ab Inkrafttreten. Das Risiko bei Nichteinhaltung umfasst die Annullierung von Verträgen sowie Verwaltungssanktionen. Unternehmen des Privatsektors ohne Bezug zum Verteidigungsbereich sind nicht betroffen.

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Adaptar procedimientos de adquisiciones en común a Reglamento (UE) 2025/1106 art. 3 3 meses desde entrada en vigor

Zeitlinie

2026-02-06pubVeröffentlichung im BOE
2026-05-01vigorInkrafttreten (disposicion final primera)
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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