Die Verordnung ECM/941/2026 genehmigt die Emission von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren unter Anwendung des Syndizierungsverfahrens (Art. 5.1.c der Verordnung ECM/2/2026). Diese Maßnahme stützt sich auf die automatische Verlängerung des allgemeinen Staatshaushalts von 2023 für das Geschäftsjahr 2026 (Art. 134.4 der Verfassung und Art. 38 des Gesetzes 47/2003). Die Emission erfolgt durch die Abtretung eines Teils oder der gesamten Verschuldung an mehrere Finanzinstitute zu einem vereinbarten Preis.
Gilt für dieses Profil
art. 5.1.c
Für Finanzinstitute wird die Teilnahme an der Zeichnung von Schuldtiteln im Wege des Syndizierungsverfahrens ermöglicht, wobei die Zeichnungen in Vielfachen von 1.000 Euro erfolgen (Art. 4). Das Staatsschatzamt behält sich die Möglichkeit vor, Preisstabilisierungsgeschäfte durchzuführen, wobei diese nicht auf Rechnung des Schatzamtes erfolgen (Art. 5). Die Emission wird als segregierbare Anleihen klassifiziert, was nach vorheriger Genehmigung Operationen zur Trennung von Kapital und Kupons ermöglicht (Art. 3.d).
| Maßnahme | Referenz | Frist |
|---|---|---|
| Suscripción de la Obligación del Estado en múltiplos de 1.000 euros | art. 4 |
Das Steuerrecht-Team überprüft Ihre spezifische Situation.