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BOE-A-2026-10431 ·14. Mai 2026 ·Ley Hohe Auswirkung
Steuerrecht

Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern: 3 Monate Frist zur Anpassung der Arbeitszeiterfassung oder Bußgelder bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer

Das Gesetz 5/2026 von Kantabrien ändert Artikel 42 des Gesetzes 9/2010 und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, ihre Arbeitszeiterfassung auf elektronischem Wege zu aktualisieren. Die Norm sieht eine Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten vor, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei Nichtbeachtung werden Bußgelder von bis zu 7.500 Euro pro Arbeitnehmer verhängt (Art. 42 und Übergangsbestimmung 8).

In 3 Punkten

  1. Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen die Arbeitszeiterfassung elektronisch aktualisieren (art. 42)
  2. Frist von 3 Monaten zur Erfüllung der Digitalisierungspflicht (disp. transitoria 8)
  3. Bußgelder von bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer bei Nichtbeachtung (disp. transitoria 8)

Wen betrifft es

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con más de 10 trabajadores
  • Independientemente del sector

art. 42

Esta normativa no afecta directamente al perfil autonomo.

art. 42

Gilt für dieses Profil

  • Empresas con más de 10 trabajadores
  • Con independencia del tamaño

art. 42

Wie es Betroffene betrifft

Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ergibt sich die Verpflichtung zur Digitalisierung der Arbeitszeiterfassung innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Die Bußgelder bei Verstößen belaufen sich auf bis zu 7.500 EUR pro Arbeitnehmer. Für die Arbeitnehmer ergeben sich keine direkten Änderungen, jedoch unterliegt ihre Arbeitszeit einer strengeren administrativen Kontrolle. Betroffene KMU und Großunternehmen müssen ihre Erfassungssysteme überprüfen und interne Auditprozesse etablieren (Art. 42, Übergangsbestimmung 8).

Was zu tun ist und bis wann

MaßnahmeReferenzFrist
Actualizar el registro de jornada en formato electrónico art. 42 3 meses desde entrada en vigor
Verificar el número de trabajadores para determinar si está afectado art. 42

Zeitlinie

2026-05-14pubVeröffentlichung im BOE
2026-08-04vigorInkrafttreten (disposicion final segunda)
Betroffene Sektoren
Offizieller Text Basierend auf BOE-Daten (boe.es). Information, keine Beratung.

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