Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der reinen und einfachen Ausschlagung einer Erbschaft ist der Verzichtende nicht Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones). Erfolgt der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person, muss der Verzichtende die Erbschaft als Erwerb versteuern und die Übertragung an den Begünstigten abwickeln. Bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen von Berufsverbänden unterliegen die Erträge der Besteuerung und sind nicht befreit, da sie zu ihrem Marktwert besteuert werden.
Die Position der DGT zeigt keine einheitliche doktrinäre Entwicklung, sondern behandelt in jeder Anfrage unterschiedliche Sachverhalte. Es besteht Konsistenz darin, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen von Berufsverbänden ihren spezifischen Zweck nicht erfüllen und steuerpflichtig sind. Im Erbrecht wird klar zwischen dem reinen Verzicht und dem Verzicht zugunsten Dritter unterschieden.
Wendepunkte
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Unterscheidet die Besteuerung nach der Art des Verzichts: Bei einem Verzicht zugunsten einer bestimmten Person muss der Verzichtende sowohl den Erwerb der Erbschaft als auch die Übertragung an den Begünstigten abwickeln.
Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.