Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung sämtlicher Anteile oder Beteiligungen an einem Unternehmen kann gemäß Artikel 7.1º des Gesetzes 37/1992 von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit sein. Hierfür muss sie die Übertragung von materiellen und personellen Elementen beinhalten, die eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden. Der Fall der Nichtunterwerfung gilt nicht, wenn nicht die Gesamtheit der Beteiligungen übertragen wird oder wenn die Übertragung zugunsten mehrerer Erwerber erfolgt.
Die Position der DGT bleibt im Bereich der Körperschaftsteuer (IS) stabil und verlangt die Einhaltung des Gesetzes 3/2009 sowie das Vorliegen wirtschaftlich begründeter Gründe, um Betrug zu vermeiden. Dennoch zeigt die Entwicklung einen Fokuswechsel hin zur Mehrwertsteuer (IVA) in der jüngsten Auskunft, bei der die Nichtunterwerfung an die Übertragung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit und an die Vollständigkeit der Beteiligungsverhältnisse geknüpft ist.
Wendepunkte
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Führt das Kriterium der Nichtunterwerfung unter die IVA ein, sofern materielle und personelle Elemente übertragen werden, die eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden, und die Gesamtheit der Beteiligungen übertragen wird.
Analyse auf Grundlage von 21 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.