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V2094-20 23. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · régimen especial de fusiones

Fusionen können unter das Sonderregime fallen, sofern sie handelsrechtliche Anforderungen erfüllen und wirtschaftliche Gründe vorliegen

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob eine Fusion seiner Tochtergesellschaften das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) anwenden kann und ob die Gründe dafür wirtschaftlicher Natur sind. Die DGT stellt klar, dass die handelsrechtlichen Vorschriften sowie Art. 76.1.a) LIS erfüllt sein müssen und die Fusion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuervorteile ausgerichtet sein darf.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene Steuerregime fallen kann und ob gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime für Fusionen anzuwenden, muss die Transaktion gemäß dem Gesetz 3/2009 durchgeführt werden und Artikel 76.1.a) des LIS entsprechen. Das Regime findet keine Anwendung, wenn das Hauptziel Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn keine gültigen wirtschaftlichen Gründe wie die Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten vorliegen. Die von der Steuerzahlerin geltend gemachten Gründe könnten als gültig angesehen werden, wenngleich deren Bewertung eine Frage des Sachverhalts ist. Das Vorhandensein von Verlustvorträgen bei der übernehmenden Gesellschaft macht das Regime nicht ungültig, sofern dies nicht der vorrangige Zweck der Transaktion ist.

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