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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Versicherungsnehmer: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 11 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Wenn der Versicherungsnehmer und der Begünstigte unterschiedliche Personen sind, unterliegen die erhaltenen Beträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD), da sie als unentgeltliches Rechtsgeschäft gelten. Wenn der Versicherungsnehmer und der Begünstigte identisch sind, unterliegt die Leistung der Einkommensteuer (IRPF) oder der Körperschaftsteuer (IS), je nachdem, was zutrifft. Im Falle von Lebensversicherungen kann die Überlebensleistung bei Fälligkeit als Arbeitseinkommen gelten, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis resultiert.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung der Besteuerung nach der Identität des Versicherungsnehmers und des Begünstigten konstant. Die Auskünfte haben die Art der Transaktion in spezifischen Fällen präzisiert, wie etwa bei der Übertragung der Inhaberschaft oder der Qualifizierung der Überlebensleistung, ohne die allgemeine Regel der Differenzierung zwischen IRPF/ISD zu ändern.

Wendepunkte

  1. V1806-22

    Stellt fest, dass die Übertragung der Inhaberschaft der Police die wirtschaftlichen Rechte des Versicherungsnehmers überträgt, was einen Veräußerungsgewinn durch eine entgeltliche Übertragung generieren kann.

  2. V1959-21

    Präzisiert, dass die Überlebensleistung bei Fälligkeit als Arbeitseinkommen gilt, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis oder einem statutären Verhältnis resultiert.

Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

11
V1959-21 22. Juni 2021

Auszahlung einer Überlebensversicherung gilt als Arbeitseinkommen

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
rendimiento del trabajoseguro de ahorroprestación por supervivenciatomadorbeneficiario LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.1RD Legislativo 1/2002
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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