Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Zuschüsse werden gemäß Artikel 27.1 des IRPF (Einkommensteuergesetz) als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft. Handelt es sich um Kapitalzuschüsse, muss ihre zeitliche Zurechnung der Rechnungslegung entsprechen und als Ertrag im Verhältnis zur Abschreibung des entsprechenden Vermögenswerts verbucht werden. Im Falle einer Veräußerung des Vermögensgegenstandes wird der noch ausstehende Saldo des Zuschusses zuzurechnen.
Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant. Die Auskünfte bestätigen wiederholt, dass die zeitliche Zurechnung von Kapitalzuschüssen dem Abgrenzungsprinzip und der Abschreibung des Anlagevermögens folgen muss, was die Kohärenz mit dem Handelsrecht und der IS (Gesellschaftsteuer) wahrt.
Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.