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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Kapitalzuschüsse: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 19 Auskünfte · 2014–2024

Geltende Auffassung

Zuschüsse werden gemäß Artikel 27.1 des IRPF (Einkommensteuergesetz) als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft. Handelt es sich um Kapitalzuschüsse, muss ihre zeitliche Zurechnung der Rechnungslegung entsprechen und als Ertrag im Verhältnis zur Abschreibung des entsprechenden Vermögenswerts verbucht werden. Im Falle einer Veräußerung des Vermögensgegenstandes wird der noch ausstehende Saldo des Zuschusses zuzurechnen.

Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant. Die Auskünfte bestätigen wiederholt, dass die zeitliche Zurechnung von Kapitalzuschüssen dem Abgrenzungsprinzip und der Abschreibung des Anlagevermögens folgen muss, was die Kohärenz mit dem Handelsrecht und der IS (Gesellschaftsteuer) wahrt.

Analyse auf Grundlage von 18 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

19
V0832-14 26. März 2014

Kapitalzuschüsse müssen im Jahr der Geschäftsaufgabe als Ertrag verbucht werden

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
subvención de capitalrendimiento de la actividad económicacese de actividadimputación a resultadosinmovilizado material LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 25.4.dLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 26.b
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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