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V3119-20 20. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · subvención de capital

Kommunale Zuschüsse zur Finanzierung des Bau einer Pflegeeinrichtung unterliegen nicht der MwSt.

Eine Gemeinde erkundigte sich, ob eine Investitionsbeihilfe, die an einen Konzessionsnehmer für den Bau eines Seniorenheims gezahlt wird, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die DGT stellt fest, dass dieser Betrag keine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung darstellt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Zahlung dieses Zuschusses der Umsatzsteuer unterliegt und, falls ja, ob der in Artikel 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehene Mechanismus des Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) Anwendung findet.

Die Entscheidung der DGT

Die von der Verwaltung zur Finanzierung des Baus eines Wohnsitzes bereitgestellten Beträge stellen nicht die wirksame Gegenleistung für eine an die Stadtverwaltung erbrachte Dienstleistung dar. Sie gelten auch nicht als Zuschüsse, die an den Preis der vom Konzessionsinhaber durchzuführenden Vorgänge gekoppelt sind. Da daher kein Rechtsverhältnis über den Austausch gegenseitiger Leistungen besteht, unterliegt der Zuschuss nicht der MwSt.

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