Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Dienstleistungen eines Gesellschafters für seine Gesellschaft gelten als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ist (Abschnitt II des IAE), der Gesellschafter den Gesellschaftszweck erfüllt und er bei der RETA (Regelung für selbstständige Erwerbstätige) oder einer Berufsunfallkasse gemeldet ist. Vergütungen für die Funktion als Geschäftsführer sind stets Erträge aus nichtselbstständiger Arbeit. Wenn die Tätigkeit unternehmerischer Natur ist, werden sie nach diesem berufsmäßigen Schema nicht als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach drei gleichzeitig erfüllten Voraussetzungen konstant: Tätigkeit im Abschnitt II des IAE, Erfüllung des Gesellschaftszwecks durch den Gesellschafter und Anmeldung bei der RETA oder einer Berufsunfallkasse. Es sind keine Änderungen bei der Einstufung von Geschäftsführerfunktionen als Erträge aus nichtselbstständiger Arbeit zu beobachten. Die jüngste Auskunft führt eine Unterscheidung zwischen der unternehmerischen Natur der Tätigkeit gegenüber der berufsmäßigen Tätigkeit ein.
Wendepunkte
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Unterscheidet die Einstufung der Tätigkeit, wenn diese unternehmerischer Natur ist, wie etwa im Fall einer Akademie, gegenüber der rein berufsmäßigen Tätigkeit.
Analyse auf Grundlage von 70 der 75 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. September 2026.