Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die entsprechende Dividende aus dem gezahlten Aufschlag wird gemäß der DT 23ª des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) nicht in die Bemessungsgrundlage des empfangenden Unternehmens einbezogen. Um den Abzug zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ein gleichwertiger Betrag in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (IS) oder der Einkommensteuer (IRPF) der vorherigen Übertragenden einbezogen wurde. Wenn der Nachweis der Einbeziehung nur teilweise erbracht wird, wird der Abzug anteilsmäßig angewendet. Der Abzug ist begrenzt auf die positive Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Wert der Einlagen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung des Aufschlags konstant, wobei die Anwendung der DT 23ª des LIS auf dem Nachweis der vorangegangenen Besteuerung des Übertragenden basiert. Im Laufe der Auskünfte wurde die anteilsmäßige Berechnung des Abzugs in Fällen einer teilweisen Nachweisführung präzisiert und die Nicht-Einbeziehung der Dividende in die individuelle Bemessungsgrundlage bekräftigt.
Wendepunkte
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Legt die integrative Auslegung fest, um den Abzug auch dann zu ermöglichen, wenn die vorherigen Übertragenden nicht ansässig sind, indem deren Besteuerung der IS oder IRPF gleichgestellt wird.
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Stellt klar, dass die Dividende, da sie gemäß DT 23ª LIS nicht in die individuelle Bemessungsgrundlage einbezogen wird, im Rahmen der steuerlichen Konsolidierung nicht eliminiert werden darf.
Analyse auf Grundlage von 13 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.