Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vergütung muss nach ihrem marktüblichen Wert bewertet werden und die Anforderungen an die buchhalterische Erfassung, das Abflussprinzip und den dokumentarischen Nachweis erfüllen. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) können Vergütungen je nach ihrer Art als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus beweglichem Kapital eingestuft werden. Die Abziehbarkeit von Vergütungskosten setzt voraus, dass diese den handelsrechtlichen Vorschriften sowie der Gegenleistung für die erbrachte Arbeit entsprechen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung beständig, dass Vergütungen dem Marktwert entsprechen und die Abziehbarkeitsvoraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) erfüllen. Im Laufe der Auskünfte wurden spezifische Aspekte präzisiert, wie etwa die Einstufung von Sachbezügen oder die Art der Einkünfte im IRPF, ohne den Kern des Bewertungs- und Nachweisprinzips zu verändern.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass ein Abzug von 40 % für Einkünfte mit einem Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren nicht zulässig ist, wenn eine Akkumulation von Jahresvergütungen vorliegt.
-
Bestimmt, dass die Überlassung von Wohnraum eine Sachbezugvergütung darstellt, die im IRPF als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit einzustufen ist.
Analyse auf Grundlage von 25 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.