Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die von einer Gesellschaft an einen Gesellschafter gezahlten RETA-Beiträge (Regimen Especial para Trabajadores Autónomos) gelten als Sachbezug oder Geldleistung. Für die Berechnung des Steuerabzugs werden diese Beiträge zum Gesamtbetrag der Arbeitsentlohnungen addiert und anschließend gemäß Artikel 83.3.b des RIRPF (Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) gemindert. Im Falle von Selbstständigen mit mehreren Tätigkeiten kann der Pauschalbeitrag als Aufwand vom Nettoertrag aus der Erwerbstätigkeit oder aus der wirtschaftlichen Tätigkeit abgezogen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Behandlung der Beiträge als Sachbezug, wenn diese von der Gesellschaft getragen werden, konstant. Es wurden Präzisierungen zur Abziehbarkeit des Pauschalbeitrags bei Mehrfachtätigkeiten sowie zur Art der Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit hinzugefügt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern Klarstellungen zu spezifischen Sachverhalten, wie etwa der Steuerbefreiung durch außergewöhnliche Maßnahmen.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Steuerpflichtige bei der Verpflichtung zur Beitragszahlung für mehr als eine Tätigkeit wählen kann, ob der Pauschalbeitrag in das Erwerbseinkommen oder in das Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit einfließt.
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Legt fest, dass die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit die von der Sozialversicherung (mutua) geleisteten RETA-Beiträge einschließen und dass diese in der direkten Schätzung (estimación directa) abziehbar sind.
Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.