Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei der Methode der direkten Schätzung wird die Bemessungsgrundlage durch Korrektur des nach den Regeln des Handelsgesetzbuches und der geltenden Steuervorschriften ermittelten buchhalterischen Ergebnisses bestimmt. Bei Übertragungen zwischen nicht miteinander verbundenen Parteien muss das Einkommen gemäß dem buchhalterischen Ergebnis in die Bemessungsgrundlage einfließen, wobei die entsprechenden steuerlichen Korrekturen anzuwenden sind. Die Regel des Marktwerts findet keine Anwendung, wenn gemäß Artikel 18.2 der LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) keine Verbindung besteht.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Methode der direkten Schätzung konstant, bei der die Bemessungsgrundlage aus der Korrektur des buchhalterischen Ergebnisses resultiert. Die analysierten Auskünfte zeigen keine doktrinären Änderungen, sondern wenden diesen Grundsatz auf verschiedene Sachverhalte an, wie etwa Beteiligungsverträge oder die Übertragung von Vermögenswerten. Die Rechtsprechung bleibt hinsichtlich der Verbindung zwischen Buchhaltung und Besteuerung stabil.
Analyse auf Grundlage von 66 der 68 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.