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V0188-25 14. Februar 2025 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · base imponible

Die Abhebung von Bargeld von einem Bankkonto stellt keinen abzugsfähigen Aufwand in der Körperschaftsteuer dar

Ein Unternehmen fragt an, ob Geld, das von seinem Bankkonto abgehoben wurde, um Pandemierisiken zu vermeiden, als verlorener und abzugsfähiger Betrag betrachtet werden kann. Die DGT antwortet, dass dies nicht abzugsfähig ist, da die Transaktion weder einen buchhalterischen Aufwand noch eine Verringerung des Nettovermögens darstellt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob dieser Betrag im Hinblick auf die Körperschaftsteuer als verloren gelten kann, da er nicht für die Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Abhebung von Bargeld von einem Konto des Rechtsträgers stellt keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand in der Körperschaftsteuer dar. Gemäß den Artikeln 10.3 und 11 des LIS wird die Bemessungsgrundlage vom buchhalterischen Ergebnis abgeleitet. Da weder eine Verringerung des Nettovermögens eintritt noch ein Aufwand verbucht wird, ist kein Abzug zulässig.

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