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V1857-23 27. Juni 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · derivación de responsabilidad

Schulderlass zwischen Gesellschaften mit identischen Gesellschaftern löst keine Steuererträge aus, sofern er als Einlage verbucht wird

Eine Gesellschaft (X) begleicht die Schulden einer anderen Gesellschaft (Y) aufgrund einer Haftungsübernahme und stellt die Frage, ob der anschließende Erlass dieser Forderung steuerliche Auswirkungen hat. Die DGT stellt klar, dass kein steuerpflichtiger Ertrag oder Aufwand entsteht, wenn die Transaktion buchhalterisch als Einlage der Gesellschafter in das Eigenkapital erfasst wird.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage - Steuerliche Behandlung der Schuld im Falle der Nichtrückzahlung oder teilweisen Rückzahlung der gezahlten Beträge sowie der aufgelaufenen Zinsen.

Die Entscheidung der DGT

Die Begleichung der Schuld durch eine fremde Gesellschaft begründet ein Forderungsrecht, keine Aufwendung. Wenn die Schuld zwischen Gesellschaften erlassen wird, die sich im gleichen Anteil der Gesellschafter befinden, wird dies buchhalterisch als Einlage der Gesellschafter in das Eigenkapital verbucht. Da dies das buchhalterische Ergebnis nicht beeinflusst, entstehen gemäß den Artikeln 10.3 und 11 des LIS keine steuerlichen Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.

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