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Die Anfragende stellt die Frage, ob ein Zuschuss in dem Geschäftsjahr zuzurechnen ist, in dem die Bewilligung mitgeteilt wurde, oder in dem die Zahlung erfolgt. Die DGT antwortet, dass die Zurechnung den Kriterien der Rechnungslegungsvorschriften entsprechend dem Zweck des Zuschusses folgen muss.
Gestellte Frage: Ist der Zuschuss in dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem die Mitteilung der Bewilligungsvereinbarung erfolgt, oder hingegen in dem Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs des Zuschusses entspricht?
Die Zurechnung von Erträgen aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen erfolgt entsprechend ihrem Zweck gemäß NRV 18 des PGC. Wenn der Zuschuss der Sicherung der Rentabilität oder dem Ausgleich eines Betriebsmittendefizits dient, wird er in dem Geschäftsjahr zurechnet, in dem er gewährt wird. Steuerlich ist die Behandlung dieselbe wie die buchhalterische, da in der LIS keine Vorschriften existieren, die dieses Kriterium korrigieren. Der Forderungsanspruch muss anerkannt werden, sobald die Bewilligungsvereinbarung vorliegt, unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt.
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