Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Abfindungen bei Massenentlassungen sind bis zur Höhe der Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung und maximal bis zu 180.000 Euro steuerfrei; der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung als Arbeitseinkommen. Der Carried Interest wird aufgrund der Gewährung von Rechten während der Ausübung der Tätigkeit als Arbeitseinkommen eingestuft, wobei eine 50%ige Integration zulässig ist, sofern die Auszahlung nach dem Ausscheiden erfolgt. Öffentliche Geburtsbeihilfen sind gemäß Artikel 7 h) der LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerfrei.
Die Position der DGT ist aufgrund der Vielfalt der behandelten Sachverhalte heterogen, ohne einen einheitlichen Entwicklungstrend aufzuweisen. Die Behandlung von Abfindungen bei Massenentlassungen bleibt konsistent, und die Natur des Carried Interest im Hinblick auf das Ausscheiden aus der Funktion wurde präzisiert.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Einstufung des Carried Interest als Arbeitseinkommen durch ein späteres Ausscheiden nicht verändert wird, was eine 50%ige Integration ermöglicht, wenn die Rechte während der Tätigkeit gewährt wurden.
Analyse auf Grundlage von 32 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. August 2026.