Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die steuerliche Regularisierung impliziert die Hinzurechnung der unrechtmäßig in Anspruch genommenen Abzüge zuzüglich Verzugszinsen zur Nettosteuer. Dieses Verfahren findet Anwendung bei der Nichteinhaltung von Haltefristen, dem Erhalt von Subventionen nach dem Abzug oder bei Nutzungsänderungen von Immobilien. Die Anpassung muss gemäß Artikel 59 der Verordnung zur Steuer oder der einschlägigen Vorschriften für Anlagevermögen erfolgen, je nach Art des Sachverhalts.
Die DGT vertritt ein beständiges Kriterium hinsichtlich der Mechanik der Regularisierung, die auf die Rückführung der Steuerschuld und das Anfallen von Verzugszinsen ausgerichtet ist. Anhand der Auskünfte lässt sich eine Anwendung des Konzepts auf verschiedene Sachverhalte beobachten: von der Nichteinhaltung von Haltefristen bei Investitionen bis hin zum Erhalt öffentlicher Beihilfen oder der Zweckänderung von Immobilien. Es gibt keine Änderungen in der Doktrin, sondern eine Ausweitung ihrer Anwendung auf verschiedene technische Szenarien.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Nichteinhaltung von Haltefristen dazu verpflichtet, den unrechtmäßig in Anspruch genommenen Abzug zuzüglich der Verzugszinsen zur Steuerschuld hinzuzurechnen.
Analyse auf Grundlage von 59 der 61 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.